Neben der Zahlungsdiensterichtlinie II bringt nun auch die europäische Zahlungskontenrichtlinie („Payment Accounts Directive“) große Veränderungen im Finanzbereich und erstmals auch Regeln für sogenannte Vergleichswebseiten. Ihre Umsetzung findet die Richtlinie im deutschen Zahlungskontengesetz, das am 11.04.2016 verabschiedet worden ist. Die meisten seiner Vorschriften treten jedoch erst am 18.09.2016 in Kraft.
Das Basiskonto kommt und Kontenwechsel werden einfacher
Bereits wirksam sind die Bestimmungen über das sogenannte Basiskonto. Dieses verpflichtet Kreditinstitute dazu, jedem Verbraucher diskriminierungsfrei ein Girokonto mit grundlegenden Funktionen zur Verfügung zu stellen. Anspruch darauf hat jeder, der seinen rechtmäßigen Aufenthalt in der Europäischen Union (EU) hat, einschließlich Asylsuchender und Personen, die nicht abgeschoben werden können. Der Preis für dieses Konto muss laut Gesetz „angemessen“ sein.
Die neben dem Basiskonto für Zahlungsdienstleister vielleicht wichtigste Neuerung ist die angestrebte Vereinfachung von Kontenwechseln. Sowohl den neuen als auch den alten Zahlungsdienstleister des Kunden treffen unter der Zahlungskontenrichtlinie Pflichten. Nach der Vorstellung der EU soll der Wechsel von Konten ablaufen, wie der Wechsel des Stromanbieters. Der Kunde bevollmächtigt den neuen Anbieter per gesetzlich vorgeschriebenem Formular, den Wechsel zu vollziehen. Dieser hat nun zwei Tage Zeit, den alten Zahlungsdienstleister zu informieren und von diesem alle relevanten Daten wie Einzugsermächtigungen und Daueraufträge anzufordern. Innerhalb von fünf Tagen muss er diese dann auf das neue Konto übertragen. So soll der Verbraucher nahtlos auf ein neues Konto wechseln können.
Vergleichbarkeit wird gestärkt, Vergleichswebseiten reguliert
Eine Neuerung eher im Detail ist die standardisierte Entgeltinformation. Nunmehr müssen alle Zahlungsdienstleister ihre Gebühren und Kosten in einem kurzen und übersichtlichen Dokument darlegen und dem Verbraucher zur Verfügung stellen. Die Gestaltung des Dokuments richtet sich nach den von der Europäischen Bankenaufsicht (EBA) aufgestellten Richtlinien. Kunden sollen so leichter die Kostenstruktur zwischen den verschiedenen Anbietern vergleichen können.
Erstmals werden auch Regeln für sogenannte Vergleichswebseiten getroffen. Diese müssen die Angebote von Zahlungsdienstleistern nun zumindest anhand bestimmter, gesetzlich vorgeschriebener Kriterien vergleichen und diese offenlegen. Zudem sind nunmehr formale Kriterien zu beachten. So muss zum Beispiel der Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angegeben, die standardisierte Zahlungskontenterminologie verwendet und ein Verfahren zur Meldung unrichtiger Einträge eingerichtet werden.
Umsetzung bis zum 18. September nötig
Finanzinstitute müssen den einfachen Kontenwechsel bis zum 18.09.2016 umgesetzt haben. Bis dahin muss die Europäische Bankenaufsicht auch Richtlinien für die Zahlungskontenterminologie vorgelegt haben. Zahlungsdienstleister und Vergleichswebseiten haben dann noch 9 Monate Zeit, diese entsprechend des Zahlungskontengesetzes zu übernehmen. Ob Ihr Unternehmen betroffen ist und welche Schritte Sie bis dahin einleiten müssen, erklären Ihnen unsere auf Bankaufsichtsrecht spezialisierten Anwälte gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
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