Das Finanzministerium (FinMin) Schleswig-Holstein hat in einer Kurzinformation das Merkmal „des Erwerbs wegen“, das in § 66 Abgabenordnung (AO) enthalten ist, konkretisiert und eine Übergangsregelung geschaffen. Für gemeinnützige Wohlfahrtseinrichtungen ist das Merkmal von besonderer Bedeutung, da es für die Qualifizierung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs als steuerbegünstigter Zweckbetrieb oder als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb relevant ist.
Gewinne dürfen Finanzierungsbedarf nicht übersteigen
Nach § 66 Abs. 2 AO darf die Wohlfahrtspflege nicht des Erwerbs wegen ausgeführt werden. Nach neuer Rechtsprechung, der die Finanzverwaltung im Anwendungserlass zur Abgabenordnung folgt, wird eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dann „des Erwerbs wegen“ betrieben, wenn damit Gewinne angestrebt werden, die den konkreten Finanzierungsbedarf des jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs übersteigen, die Wohlfahrtspflege mithin in erster Linie auf Mehrung des eigenen Vermögens gerichtet ist.
Dabei kann die Erzielung von Gewinnen in gewissem Umfang – zum Beispiel zum Inflationsausgleich oder zur Finanzierung von betrieblichen Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen – geboten und unschädlich sein. Ein schädliches Handeln „des Erwerbs wegen“ liegt aber vor, wenn durch die Gewinne der Einrichtung andere Zweckbetriebe nach §§ 65, 67, 67a und 68 AO oder die übrigen ideellen Tätigkeiten finanziert werden; nur die Mitfinanzierung eines anderen Zweckbetriebs im Sinne des § 66 AO ist unschädlich.
Bisherige Praxis bis Veranlagungszeitraum 2015 geduldet
Haben die Finanzämter bislang in Einzelfällen akzeptiert, dass die tatsächlich erzielten Gewinne eines Zweckbetriebs nach § 66 AO um die für andere Zweckbetriebe und um die nach § 58 Nr. 2 AO verwendeten Mittel gemindert werden, bleibt diese Praxis laut dem FinMin Schleswig-Holstein bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2015 unbeanstandet.
Betroffene Einrichtungen sollten sich schnellstmöglich mit den geänderten Umständen vertraut machen. Die strenge Auslegung des Rechtsbegriffs „des Erwerbs wegen“ macht es erforderlich, den Finanzierungsbedarf des Zweckbetriebs exakt zu bestimmen und gemischte Aufwendungen weit sorgfältiger zuzuordnen als es bislang erforderlich war.
FinMin Schleswig-Holstein, Kurzinformation vom 06.10.2016, VI 309 S 0170 147
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