Die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK) ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Das IHK-Gesetz knüpft daran an, dass im entsprechenden Kammerbezirk ein gewerbesteuerpflichtiges Handelsgeschäft unterhalten wird. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Organisation erfüllt diese Voraussetzung und ist damit automatisch beitragspflichtiges Mitglied der örtlichen IHK.
Jeder Gewerbesteuerpflichtige, der eine Betriebsstätte im jeweiligen Kammerbezirk unterhält, ist kraft gesetzlicher Anordnung automatisch Mitglied der IHK. Aufgrund dieser rechtlichen Verknüpfung zog die örtliche IHK eine gemeinnützige Körperschaft zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen heran. Diese argumentierte, dass sie als gemeinnützige Organisation grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit sei. Das Gericht zog jedoch eine konkrete Betrachtungsweise vor. Soweit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zur Erzielung von Einnahmen unterhalten werde, sei dieser gewerbesteuerpflichtig. Aus der Gewerbesteuerpflichtigkeit folge wiederum die Mitgliedschaft. Die gemeinnützige Körperschaft könne daher mit ihrem Gewerbeertrag aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zum Mitgliedsbeitrag herangezogen werden.
Hinweis: Die Höhe der IHK-Mitgliedsbeiträge ergibt sich aus § 3 Abs. 3, 4 IHK-Gesetz in Verbindung mit der jeweiligen Beitragsordnung der örtlichen Kammer. Es gelten verschiedene Freibeträge hinsichtlich des zu berücksichtigenden Gewerbeertrages. Die unvermeidliche Verkettung von wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und Ertrag-, Umsatz-, Gewerbesteuerpflicht und IHK-Beitragspflicht unterstreicht erneut die große Bedeutung einer sorgfältigen steuerrechtlichen Planung jeglicher wirtschaftlicher Aktivitäten gemeinnütziger Organisationen.
VG Trier, Urteil v. 01.12.2010, Az. 5 K 905/10.TR.