Nach den Kita-Beschlüssen des BGH können sich zumindest Idealvereine mit Zweckbetrieben umfassend wirtschaftlich betätigen. Seitdem gilt aber umso mehr, was auch schon früher oft vernachlässigt wurde: Umfangreiche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe können Handelsgewerbe darstellen und müssen ins Handelsregister eingetragen werden.
Kaufleute müssen ins Handelsregister eingetragen werden
Das Handelsgesetzbuch (HGB) schreibt für Kaufleute die Eintragungspflicht in das Handelsregister vor. Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt, also ein Gewerbe, das von Art und Umfang her einen kaufmännisch organisierten Betrieb erfordert. Es gibt keine festen Grenzen, ab wann eine derartige betriebliche Organisation erforderlich ist. Vielfach wird bei einem Jahresumsatz ab 250.000 Euro davon ausgegangen, doch entscheidet letztlich immer das Gesamtbild. In dem vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt zu entscheidenden Fall betrieb ein Verein eine Kletterhalle, die für immerhin 2,9 Millionen Euro gebaut worden war und damit ein beträchtliches Betriebskapital darstellte.
Auch Vereine können eintragungspflichtige Kaufleute sein
Der Verein hatte den Betrieb der Kletterhalle nicht ins Handelsregister eingetragen, weswegen das Registergericht dies unter Androhung eines Zwangsgeldes durchzusetzen versuchte. Obwohl das OLG vorrangig zu formellen Fragen der Zwangsgeldandrohung entschied, ging das Gericht ohne weiteres davon aus, dass auch Vereine als Kaufmann eintragungspflichtig sein können. Auch die örtliche Industrie- und Handelskammer bewertete die Kletterhalle in einer Stellungnahme – wenig überraschend – als kaufmännisches Handelsgewerbe.
Alle Vereine (und auch Stiftungen) mit wirtschaftlichen Betätigungen sollten prüfen, ob ihre Betriebe einen „kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb“ im Sinne des Handelsrechts erfordern. Gerne sind unsere erfahrenen Anwälte Ihnen dabei behilflich. Anhaltspunkte hierfür sind etwa Umsätze über 250.000 Euro p.a., eine Vielzahl von Kunden oder Lieferanten und damit verbundene umfangreiche Aufzeichnungserfordernisse, eine freiwillige Bilanzierung oder die Beschäftigung vieler Arbeitnehmer. Nachdem Amtslöschungsverfahren vor den Vereinsregistern nach den Kita-Beschlüssen des BGH nicht mehr erfolgreich sein dürften, wird die gewerbliche Konkurrenz nun womöglich die bei Vereinen und Stiftungen oftmals fehlende Eintragung ins Handelsregister zum Gegenstand rechtlicher Angriffe machen.
OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 24.01.2017, Az. 20 W 290/14
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