Im Februar wird der Bundesgerichtshof (BGH) erneut eine Gelegenheit haben, wichtige Fragen im Bereich des Widerrufs von Darlehensverträgen zu klären.
Wichtige Entscheidungen zum Widerruf im letzten Jahr vereitelt
Im letzten Jahr waren zwei Verfahren vor dem BGH zur Verhandlung terminiert, deren Entscheidung mit Spannung erwartet wurde. In der Sache XI ZR 154/14 stand eine Entscheidung zu der Frage an, ob und unter welchen Voraussetzungen Widerrufsrechte verwirken können, also trotz eigentlichen Bestehens wegen Zeitablaufs und Vertrauensschutzes nicht mehr geltend gemacht werden können. In der Sache XI ZR 180/15 sollte entschieden werden, ob die Ausübung eines Widerrufsrechts treuwidrig und daher unzulässig sein kann.
Beides wird derzeit von Banken gern eingewandt, um sich gegen die Ansprüche von Bankkunden zu wehren, die ihre Darlehensverträge widerrufen haben.
Leider kam es in beiden Fällen nicht zur Entscheidung durch den Bundesgerichtshof, da sich die Parteien jeweils ausgerichtlich geeinigt haben und die Bankkunden daraufhin ihre Rechtsmittel zurückzogen. Es spricht einiges für die Vermutung, dass die betroffenen Banken so unliebsame Entscheidungen des BGH vermieden und sich das im Rahmen außergerichtlicher Vergleiche mit den klagenden Bankkunden einiges kosten ließen.
Neue Chance, Klarheit zu schaffen
Nun steht am 23. Februar 2016 wieder ein Verhandlungstag an, der Klarheit zu einigen Aspekten des Darlehenswiderrufs bringen könnte. In den Verfahren XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15 wird der Bundesgerichtshof darüber verhandeln, ob zwei Widerrufsbelehrungen/-informationen, die in den letzten Jahren häufig Verwendung gefunden haben, den gesetzlichen Anforderungen genügten. In der Sache wird es u.a. darum gehen, ob die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht in Verbraucherverträgen deutlich genug hervorgehoben waren.
Risiko für Banken ist hoch
Wenn der Bundesgerichtshof entscheidet, dass das nicht der Fall war und die Widerrufsbelehrungen/-information nicht den Anforderungen an die Verwendung des gültigen Musters genügten und auch nicht die Anforderungen des Gesetzes an eine klare und verständliche Widerrufsbelehrung erfüllten, steht fest, dass eine Vielzahl von Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen, auch aus dem Zeitraum nach Mitte 2010, nicht ordnungsgemäß war und daher noch widerruflich sein kann.
In beiden Verfahren ist ein Verbraucherschutzverband der Kläger. Es ist daher zu erwarten, dass diesmal keine außergerichtliche Einigung stattfinden wird. Die Wahrscheinlichkeit, dass es zu einer Entscheidung durch den BGH kommt, ist daher recht hoch.
Jetzt Widerrufsbelehrung überprüfen lassen
Auch nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs in diesen Verfahren wird es natürlich immer auf die Prüfung des Einzelfalls ankommen. Es empfiehlt sich daher weiterhin, sich mit der Frage, ob der eigene Darlehensvertrag widerruflich ist, an einen Fachmann zu wenden.
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