In zwei auch den gemeinnützigen Sektor betreffenden Entscheidungen stellt der BGH klar, dass die Koppelung des Produktabsatzes mit der Förderung sozialer, sportlicher, kultureller oder ökologische Belange (Sponsoring) grundsätzlich keinen unlauteren Wettbewerb im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG darstellt. Eine Koppelung von Sponsoring und der Bewerbung einer Sache ist daher regelmäßig möglich, ohne dass zwischen Sponsoring und Produktwerbung ein sachlicher Zusammenhang bestehen muss.
Dem BGH zufolge sei das werbende Unternehmen bei einer solchen Koppelung mit einem Sponsoring außerdem nicht grundsätzlich zur detailgenauen Aufklärung über die Verwendung der durch das Sponsoring zugewendeten Mittel verpflichtet.
Ein Verstoß gegen § 5 UWG liege jedoch vor, wenn die Sponsoringleistungen hinter dem zurückblieben, was in der Werbung versprochen werde. Zudem sei zu beachten, dass in Fällen, in denen eine nach Art und Umfang bestimmte Leistung versprochen wird, aufklärende Hinweise erforderlich sein können, um wettbewerbsrechtlich relevante Fehlvorstellungen der Verbraucher zu vermeiden.
Hinweis: Die Entscheidungen zeigen, dass sich das Sponsoring gemeinnütziger Organisationen vom Sponsor werbewirksam kommunizieren lässt. Gemeinnützige Einrichtungen sollten wissen, wie Produktwerbung mit Sponsoringaussagen verknüpft werden kann, damit sie ihre potentiellen Sponsoren in der Akquise entsprechend darauf hinweisen können.
BGH, Urteil v. 26.10.2006, Az. I ZR 33/04
BGH, Urteil v. 26.10.2006, Az. I ZR 97/04