Die teilweise Weitergabe eigener Mittel an andere gemeinnützige Organisationen zur zweckverwirklichenden Verwendung ist gemäß § 58 Nr. 2 AO ohne ausdrückliche Satzungsregelung möglich. Der neue AEAO listet als berechtigte Empfangskörperschaften nun auch ausdrücklich ausländische europäische Körperschaften auf. Wie immer wird man aber auch hier voraussetzen müssen, dass die ausländische Körperschaft die Vorgaben des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts erfüllt.
Klarheit schafft das BMF auch für den praxisrelevanten Fall der gGmbH in der Hand einer oder mehrerer gemeinnütziger Einrichtungen. Ausschüttungen durch die gGmbH gehören zur teilweisen Mittelweitergabe und sind damit ohne weitere Satzungsregelung bereits aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der gemeinnützigen Gesellschafter möglich.
Hinweis: Will eine Körperschaft Mittel an ausländische Körperschaften weiterreichen, bietet es sich – wie schon bisher – an, hierfür eine ausdrückliche Regelung in der Satzung vorzusehen. Die Mittel können dann nach § 58 Nr. 1 AO weitergereicht werden. Die hierfür zu erfüllenden Voraussetzungen sind hinreichend geklärt; insbesondere verlangt § 58 Nr. 1 AO nicht den Nachweis, dass die ausländische (inkl. Drittland!) Körperschaft die Voraussetzungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts erfüllt. Es genügt der Nachweis, dass die an die ausländische Organisation weitergereichten Mittel tatsächlich für gemeinnützige Zwecke verwendet wurden.