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Weitere Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung

Sep 25, 08 • AEAOKeine Kommentare

Am 17.07.2008 hat das Bundesfinanzministerium erneut Änderungen am Anwendungserlass zur Abgabenordnung vorgenommen. Betroffen sind unter anderem die verwaltungsseitige Anwendung der §§ 55 AO (Selbstlosigkeit) und 57 AO (Unmittelbarkeitsgrundsatz).

Zeitnahe Mittelverwendung

In Bezug auf die Regelung Nr. 27 zu § 55 AO hat das BMF klargestellt, dass der Vermögensstamm gemeinnütziger Körperschaften nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung gem. § 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 AO unterliegt. Interessant vor allem für Stiftungen ist, dass dies auch dann gelten soll, wenn zusätzliches Vermögen „durch Umschichtungen innerhalb des Bereiches der Vermögensverwaltung [entsteht]“. So zählt beispielsweise bei Veräußerung eines Grundstückes auch der über dessen Buchwert hinausgehende Gewinn zum Vermögen. Er muss daher nicht zeitnah zweckentsprechend verwendet werden.

Unmittelbare Zweckverwirklichung bei Dachverbänden

Nach § 57 Abs. 2 AO gilt in Ausnahme zum Unmittelbarkeitsgrundsatz nach § 57 Abs. 1 S. 1 AO, dass eine „Körperschaft, in der steuerbegünstigte Körperschaften zusammengefasst sind“, den Einrichtungen gleichgestellt ist, die unmittelbar einen gemeinnützigen Zweck verfolgen. Gemeint sind hiermit vor allem Dachverbände gemeinnütziger Einrichtungen, die damit ebenfalls steuerlich begünstigt sein können.

Durch Ergänzung der Regelung Nr. 3 zu § 57 AO weist das BMF nun darauf hin, dass dies auch dann gilt, wenn in der Körperschaft nach § 57 Abs. 2 AO – dem Dachverband – nicht ausschließlich gemeinnützige Einrichtungen zusammengefasst sind, sondern auch steuerlich nicht begünstigte Körperschaften. Voraussetzung sei dann allerdings, dass der Dachverband selbst unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolge und die nicht begünstigten Mitglieder nicht „mit Rat und Tat“ fördere (z. B. durch Rechtsberatung, Mittelzuweisung).

Unmittelbare Zweckverwirklichung durch Hilfspersonentätigkeit

Gemeinnützige Einrichtungen können nach § 57 Abs. 1 S. 2 AO den von ihnen verfolgten Zweck auch mittelbar durch Einschaltung von Hilfspersonen verwirklichen. Allein das Handeln durch Dritte als Hilfspersonen begründet für diese jedoch nicht ohne Weiteres eine eigene Steuervergünstigung – diese wird der auftraggebenden Körperschaft lediglich „vermittelt“. Klarstellend ergänzt das BMF diesbezüglich seine Regelung Nr. 2 zu § 57 AO: Eine Tätigkeit im Auftrag von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Hoheitsbereich), voll steuerpflichtigen Personen oder natürlichen Personen begründe nicht die Eigenschaft als Hilfsperson, da diesen Auftraggebern die Gemeinnützigkeit nicht vermittelt werden könne.

Änderung des AEAO v. 17.07.2008, Az. IV A 3 – S 0062/08/10006, Dok. 2008/0373169

 

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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