
Die Schweiz ist nicht nur wegen ihrer wunderschönen Landschaft für viele Menschen ein Ort mit hoher Lebensqualität. Zudem fällt in den meisten Kantonen bei einer Vererbung an Abkömmlinge und Ehepartner keine Erbschaftsteuer an. Ein Grund mehr, einen Wegzug in die Schweiz ins Auge zu fassen?
Aus Deutschland kann ein solcher Wegzug in die Schweiz allerdings zu einem steuerlichen Desaster führen und sollte daher im Vorfeld sehr genau geplant werden:
Überdachende Besteuerung durch Deutschland nach dem DBA
Steuerliche Gefahren für Zuzügler aus Deutschland bergen z.B. bestimmte Regelungen im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die das Besteuerungsrecht Deutschlands ausweiten (sog. „überdachende Besteuerung“): Für den Fall, in dem der Steuerpflichtige nach den nationalen Steuergesetzen Deutschlands und der Schweiz in beiden Staaten unbeschränkt steuerpflichtig ist, weil er z.B. in beiden Ländern eine Wohnung unterhält, jedoch nach dem DBA als in der Schweiz ansässig gilt (z.B. weil seine „ständige Wohnstätte“ in der Schweiz ist oder er dort seinen Lebensmittelpunkt hat), kann Deutschland den Steuerpflichtigen nämlich weiterhin wie eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person besteuern. Eine Doppelbesteuerung wird nur durch Anrechnung der in der Schweiz erhobenen Steuern unter Berücksichtigung der Freistellungsregelungen vermieden. Im Ergebnis wird jedoch die Ertragsbesteuerung auf das höhere deutsche Steuerniveau geschleust.
Auch der komplette Wegzug in die Schweiz befreit nicht von der deutschen Steuer
Im Falle des kompletten Wegzugs, d.h. Aufgabe des deutschen Wohnsitzes, wird Deutschland ebenfalls ein erweitertes Besteuerungsrecht eingeräumt. In diesem Fall können im Jahr des Wegzugs sowie in den darauffolgenden fünf Jahren die aus Deutschland stammenden Einkünfte sowie die dort gelegenen Vermögenswerte, ungeachtet der sonstigen DBA-Bestimmungen, unbeschränkt in Deutschland besteuert werden. Eine in der Schweiz erhobene Steuer auf dieselben Einkommens- und Vermögenswerte wird auf die deutsche Steuer angerechnet, soweit dies im DBA vorgesehen ist.
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Immerhin: Die überdachende Besteuerung ist im Fall des Wegzugs nicht anwendbar, wenn der Steuerpflichtige die Schweizer Staatsangehörigkeit hat oder wenn der Wegzug in die Schweiz zur Arbeitsaufnahme oder zur Eheschließung mit einem Schweizer oder einer Schweizerin erfolgt.
Komplizierte erbschaftsteuerliche Aspekte
Trotz Wegzugs in die Schweiz bleiben auch Erbschaften für die Dauer von fünf bis zu sechs Jahren in Deutschland steuerpflichtig. Voraussetzung ist, dass der Erblasser in den letzten zehn Jahren zuvor für mindestens fünf Jahre eine ständige Wohnstätte in Deutschland hatte und sein Tod innerhalb von sechs Jahren nach dem Wegzug eingetreten ist. Auch hier gelten aber immerhin die oben beschriebenen Ausnahmen für anerkannte persönliche Umstände (v.a. Staatsangehörigkeit, Heirat).
Bei einer Doppelansässigkeit wird Deutschland nach dem DBA für Erbschaftsteuer ohne Ausnahme und auf Dauer die überdachende Besteuerung zugestanden, wenn der in der Schweiz ansässige Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seit mindestens fünf Jahren in Deutschland einen Nebenwohnsitz im Umfang einer ständigen Wohnstätte unterhalten hat. Ferner hat Deutschland ein Besteuerungsrecht, wenn der Erwerber im Inland zum Zeitpunkt des Todes über eine ständige Wohnstätte verfügte oder den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ausnahmsweise gilt diese Anknüpfung nicht, wenn der Erblasser und der Erwerber Schweizer sind.
Achtung: Wegzugsteuer und Entstrickungsbesteuerung
Bei einem geplanten Wegzug in die Schweiz sollten auch Aspekte der Wegzugs- und Entstrickungsbesteuerung (§ 6 AStG, § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG) beachtet werden, wenn der Steuerpflichtige Anteile an einer Kapitalgesellschaft i.S.d. § 17 EStG oder sonstiges Betriebsvermögen besitzt. Wird die Wegzugsteuer oder Entstrickungsbesteuerung ausgelöst, muss der Steuerpflichtige die stillen Reserven in seinen Anteilen bzw. seinem Betriebsvermögen mit seinem Wegzug in Deutschland versteuern – wie bei einem Verkauf. Das gilt auch dann, wenn er gerade nicht verkauft hat und daher keinerlei Zufluss an Liquidität erfährt.
Weitere zivilrechtliche und steuerliche Aspekte beim Wegzug in die Schweiz
Neben steuerlichen Folgen empfiehlt es sich, auch zivilrechtliche Aspekte zu bedenken, z.B. im Hinblick auf die Wirksamkeit und Durchsetzung letztwilliger Verfügungen und auf den möglichen Wechsel des gesetzlichen deutschen Güterstandes. Auch das Schweizer (Steuer-)Recht ist nicht ohne Tücken: So erheben die meisten Kantone eine Vermögensteuer, und es gibt ein komplexes System zur Sozialversicherung, das für Zuzügler relevant sein kann.
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