
Das Wachstumschancengesetz, das am 27.03.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, erweitert die Möglichkeit der Option der Körperschaftsbesteuerung auf eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts (eGbRs). Die Option zur Körperschaftsbesteuerung eröffnet neue Möglichkeiten für Personengesellschaften, die den Gemeinnützigkeitsstatus anstreben.
Ausweitung der Körperschaftsbesteuerung auf GbR
Durch die Einführung der Option zur Körperschaftsbesteuerung (§ 1a KStG) konnten ab dem Wirtschaftsjahr 2022 auch Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften als Körperschaften behandelt werden und nach herrschender Literaturmeinung potenziell von Steuerbefreiungen profitieren. Zuvor konnten nur Körperschaftsteuersubjekte nach dem Körperschaftsteuergesetz den Gemeinnützigkeitsstatus, die Steuervergünstigungen nach § 51 AO, erlangen. Mit dem Wachstumschancengesetz wird diese Möglichkeit nun auch auf die eingetragene GbR (eGbR) ausgeweitet.
Vorteile einer gemeinnützigen Personengesellschaft
Die Vorteile der Ausübung der Option für gemeinnützige Personengesellschaften werden in der Fachwelt kontrovers diskutiert.
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Einige Experten sehen Potenzial bei Projektgesellschaften, die einfacher zu gründen und abzuwickeln sind als traditionelle gemeinnützige Organisationsformen. Im Vergleich zur gGmbH oder einem Verein bedarf die Gründung einer Personengesellschaft keines notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrags, und auch ein Mindestkapital von 25.000 Euro wird nicht benötigt.
Auch für Kooperationen zwischen gemeinnützigen Körperschaften, besonders im Forschungsbereich, könnte diese Option relevant sein. Ein konkreter Vorteil wäre beispielsweise die Befreiung von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 6 GewStG, die mit dem Gemeinnützigkeitsstatus einhergeht.
Umfassende Beratung zur Gemeinnützigkeit
Es ist jedoch zu beachten, dass es aktuell noch an gerichtlichen Entscheidungen oder offiziellen Stellungnahmen von der Finanzverwaltung zu dem Thema mangelt und daher eine sorgfältige Einzelfallprüfung und fachkundige Beratung unerlässlich ist. Die steuerlichen und rechtlichen Vor- und Nachteile dieser Gestaltungsoption sind mit Bedacht abzuwägen.
Zudem müssen die optierenden Personengesellschaften weiterhin die Anforderungen der §§ 51 ff. AO beachten und erfüllen, um als gemeinnützig anerkannt zu werden. Dies umfasst neben der formellen Satzungsmäßigkeit auch weiterhin die ausschließlich und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung. Wenden Sie sich diesbezüglich gerne an unsere erfahrenen Berater.
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