Erhält ein Unternehmer im Rahmen eines von ihm unterhaltenen nichtunternehmerischen Bereichs (z.B. ideeller Bereich gemeinnütziger Körperschaften) umsatzsteuerpflichtige Leistungen eines anderen Unternehmers, so ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen. Wenn die Leistungen allerdings zu mindestens 10 % dem unternehmerischen Bereich zugerechnet werden können, soll, so das Sächsische FG, ein vollständiger Vorsteuerabzug möglich sein.
Grundsatz: Vorsteuerabzugsverbot bei Leistungen an nichtunternehmerischen Bereich
Laut Umsatzsteuergesetz kann nur ein Unternehmer, der Leistungen für sein Unternehmen von einem anderen Unternehmer erhält, die aufgewendete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Im nicht-unternehmerischen Bereich fehlt es an der erforderlichen Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG. Ein Vorsteuerabzug scheidet daher grundsätzlich aus.
Kompletter Vorsteuerabzug bei gemischten Leistungen
Nach Auffassung des Sächsischen Finanzgerichts soll jedoch der gesamte Vorsteuerabzug für Leistungen möglich sein, die sowohl im unternehmerischen als auch nichtunternehmerischen Bereich verwendet werden. Erforderlich sei nur, dass die anteilige Verwendung im unternehmerischen Bereich mindestens 10 % betrage. Die spätere Verwendung des Gegenstandes für nichtunternehmerische Zwecke sei dann allerdings steuerbar.
Widerspruch zur Auffassung des EuGH
Das Sächsische Finanzgericht stellt sich mit seiner Entscheidung gegen den EuGH, der erst kürzlich entschieden hatte, dass ein solcher Vorsteuerabzug europarechtlich nicht möglich sei. Soweit Leistungen für nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten erbracht würden, sei der Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer nicht eröffnet. Damit sei der Vorsteuerabzug ausgeschlossen
Bei einer Verwendung im ideellen Bereich könne auch nicht von einer Verwendung im nicht-unternehmerischen Bereich gesprochen werden, wenn der ideelle Bereich gerade den Hauptgegenstand des Steuerpflichtigen ausmache. Ein vollständiger Vorsteuerabzug mit nachfolgender Versteuerung der nicht-unternehmerischen Verwendung sei nur in den Fällen möglich, in denen Investitionsgüter (z.B. Immobilien) dem Unternehmensbereich zugeordnet seien und gleichwohl gemischt verwendet würden (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 14.07.2005, Az. C-434/03).
Hinweis: Die Revision hat das Sächsische FG nicht zugelassen.
Sächsisches FG, Urteil vom 21.10.2009, Az. 8 K 1174/08
EuGH, Urteil vom 12.02.2009, Az. C-515/07, VNLTO