Ansprüche aus einer Vereinbarung zwischen zwei Unternehmen, welche es diesen wechselseitig verbietet, Mitarbeiter des anderen Unternehmens einzustellen, können nicht klageweise durchgesetzt werden – dies bestimmt § 75f HGB.
Einstellungsverbote und Abwerbemaßnahmen
Es ist allgemein anerkannt und höchstrichterlich bereits geklärt, dass diese Vorschrift für Arbeitnehmer im Allgemeinen gilt und zudem auch Vertragsstrafeversprechen von der Undurchsetzbarkeit umfasst sind. § 75f HGB befasst sich somit nicht nur mit Einstellungsverboten.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 30. April 2014 (Az.: I ZR 245/12) nun entschieden, dass auch Abwerbemaßnahmen unter § 75f HGB fallen und infolgedessen Vereinbarungen, welche Vertragsstrafen für Abwerbemaßnahmen vorsehen, der gerichtliche Schutz zu versagen sei. Die Regelung in § 75f HGB diene letztlich dem Schutz des Grundrechts auf freie Berufswahl (Art. 12 GG), welches auch die Möglichkeit, von anderen Arbeitgebern abgeworben zu werden, erfasse; diesem sei es grundsätzlich sogar erlaubt, die Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz direkt anzusprechen.
Nicht jede Vereinbarung gem. § 75f HGB ist undurchsetzbar
Zu beachten ist jedoch, dass auch der Unternehmer in seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit geschützt wird (Art. 2 GG und Art. 12 GG) und nicht jede Vereinbarung gem. § 75f HGB undurchsetzbar sei. Dies gelte z. B. für den Fall, dass das Verhalten des abwerbenden Unternehmens eine unlautere geschäftliche Handlung darstelle, die gegen das UWG verstoße. Auch wenn das Abwerbeverbot bloß eine Nebenbestimmung einer Vereinbarung sei, welche auf einem besonderen Vertrauensverhältnis beruhe – z. B. im Rahmen von Due-Diligence-Prüfungen oder der Umstrukturierung von Unternehmen, z. B. der Abspaltung von Unternehmensteilen –, könne die Möglichkeit, Ansprüche klageweise durchzusetzen, geboten sein. Allerdings beschränkt der Bundesgerichtshof diesen Schutz auf einen Zeitraum von zwei Jahren; nach deren Ablauf, bestehe kein berechtigtes Interesse mehr an einer fortdauernden Beschränkung der Abwerbemöglichkeiten, wie sich in Zusammenschau mit anderen Normen ergebe, die explizit eine solche Zweijahresfrist statuieren (z. B. § 74a HGB).