Versagung der Eintragung ins Vereinsregister wegen zu umfangreicher wirtschaftlicher Betätigung?

Behindertensportvereine riskieren nicht ihre Eintragungsfähigkeit, nur weil sie die Inanspruchnahme von Fördergeldern in ihrer Satzung vorsehen. Ein solcher Verein ist ein eintragungsfähiger Idealverein, wenn er seine wirtschaftlichen Zwecke nur als Nebenzwecke verfolgt.

Der Antrag eines Vereins auf Eintragung in das Vereinsregister war abgelehnt worden. Hiergegen wendete sich der Verein erfolgreich mit seiner Beschwerde. Das Registergericht hatte die Eintragung mit der Begründung versagt, der Hauptzweck des Vereins sei nach seiner Satzung wirtschaftlicher Natur. Der Verein biete Rehabilitationsleistungen auf dem Markt an, so wie sie auch von gewerblichen Einrichtungen oder Sportstudios erbracht würden. In der Inanspruchnahme von Fördergeldern, die von den Sozialversicherungsträgern aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Landessportbund NRW und dem Behinderten-Sportverband NRW gewährt wurden, erblickte das Registergericht ferner eine Gewinnerzielungsabsicht. Diese sei auch der Hauptzweck des Vereins, weil die Inanspruchnahme der Fördergelder in der Satzung explizit vorgesehen und mit der Vorgabe verknüpft sei, versicherten Nichtmitgliedern ebenfalls die Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen zu eröffnen. Das OLG Hamm korrigierte die Entscheidung des Vereinsregisters. Es stellte klar, dass Nebenzwecke wirtschaftlicher Natur einer Anerkennung als Idealverein und somit der Eintragungsfähigkeit nicht entgegenstehen, sofern sie eindeutig dem Hauptzweck untergeordnet sind und als Hilfsmittel zu dessen Erreichung dienen. Unbeachtlich sei, ob Angebote des Vereins mit Leistungen gewerblicher Art in Konkurrenz stünden. Solange nach dem satzungsgemäßen Vereinszweck und der tatsächlichen Tätigkeit des Vereins keine Zweifel bestünden, dass die Behindertensportveranstaltungen ohne Gewinnerzielungsabsicht organisiert und durchgeführt werden, sei von einem ideellen Zweck im Sinne des § 21 BGB auszugehen. So könne die Gestattung der Teilnahme an Kursen von Versicherten, die keine Mitglieder seien, als eine Art Werbung angesehen werden, die der langfristigen Gewinnung von Neumitgliedern diene. Eine solche Tätigkeit des Vereins falle unter das sog. „Nebenzweckprivileg“ und ändere am ideellen Hauptzweck nichts.

Hinweis:

Die Grenze zum rein wirtschaftlichen Verein wird dann überschritten, wenn unter dem „juristischen Mantel“ des Vereins Behindertensportkurse im Wesentlichen nur für Nichtmitglieder durchgeführt werden mit dem Ziel, durch diese Quasi-Gegenleistungen die Fördergelder der Sozialversicherungsträger zu erhalten. Die Tendenz vieler Vereine in Richtung einer verstärkt wirtschaftlich orientierten Betätigung ist seit längerer Zeit festzustellen. Der Umfang wirtschaftlicher Aktivitäten hat nicht nur für steuerliche Zwecke (Abgrenzung der ideellen Tätigkeit vom steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) große Bedeutung. Auch im allgemeinen Zivilrecht/Vereinsrecht ist die Frage nach dem Umfang der wirtschaftlichen Betätigung von Relevanz. Die Frage ist stets, ob ein wirtschaftlich tätiger Verein nicht im Gewand einer falschen Rechtsform auftritt. Regelmäßig angemessener dürfte z.B. eine Betätigung in Form einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft sein. Das Thema wird häufig unter dem Stichwort „Rechtsformverfehlung“ diskutiert (siehe hierzu auch im Folgenden die Urteilsbesprechung „Abwasser-/Wasserentsorungsverein als wirtschaftlicher Verein nicht eintragungsfähig“).

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 05.09.2007, Az. 15 W 129/07

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Porträt vom Autor

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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