Die Verpflichtung zur Gewährung eines zinslosen Darlehens bei der Aufnahme in einen Verein ist korporations- und nicht individualrechtlicher Natur, auch wenn nach Eintritt in den Verein erneut ein Darlehensvertrag abgeschlossen wird. Dies hat die Anwendung von Vereins- und Satzungsrecht auf die Abwicklung des Darlehens zur Folge. Voraussetzung ist allerdings eine hinreichende Grundlage in der Vereinssatzung.
In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung wies der Bundesgerichtshof erneut auf die Voraussetzungen für die Annahme korporationsrechtlicher Pflichten eines Vereinsmitgliedes hin: kennzeichnend für solche Pflichten sei, dass sie unmittelbar auf der Satzung beruhten, der Verwirklichung des Vereinszweckes dienten und mitgliedschaftlicher Natur seien.
So sei vorliegend die mit dem Beitritt eingegangene Verpflichtung, dem Golfclub ein zinsloses Darlehen zu gewähren nicht weniger korporationsrechtlicher Art, als die gleichzeitig eingegangene Verpflichtung zur Entrichtung von Aufnahmegebühr und Regelbeiträgen.
Daran ändere auch die Tatsache, dass im weiteren Verlauf zusätzlich ein eigenständiger Darlehensvertrag geschlossen wurde, dann nichts, wenn die Darlehensbedingungen nicht erst in diesem Vertrag, sondern bereits in der Beitrittserklärung festgelegt und verbindlich geregelt worden seien.
Der korporationsrechtlichen Natur der Verpflichtung zur Gewährung eines Darlehens widerspreche auch nicht die Bestimmung, dass das Darlehen nicht mit Austritt aus dem Verein, sondern frühestens nach Ablauf einer Zehnjahresfrist zurückgefordert werden könne. Nach einem Austritt fortbestehende Treuepflichten seien dem Vereinsrecht nicht fremd.
Für derartige, über die reguläre Beitragsschuld hinausgehende finanzielle Belastungen bedürfe es jedoch der Zustimmung des Mitglieds, welche auch „antizipiert in der Satzung erteilt werden“ könne. Bloße Mitgliederbeschlüssen genügten nicht. Zum Schutz des Mitglieds müsse sich der Satzung dann aber auch der maximale Umfang der Belastungen entnehmen lassen.
Habe zum Zeitpunkt der Leistung eines Vereinsmitgliedes eine solche satzungsmäßige Grundlage nicht bestanden, so könne jene – im Streifall das Darlehen – gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zurückgefordert werden.
Bundesgerichtshof, Urteil v. 02.06.2008, Az. II ZR 289/07
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