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Satzungsmäßige Vermögensbindung: Vermögensübertragung auf Treuhänder genügt nicht

Satzungsmäßige Vermögensbindung: Vermögensübertragung auf Treuhänder genügt nicht

Mit seinem Erlass vom 02.03.2022 setzte sich das Finanzministerium Sachsen-Anhalt mit der satzungsmäßigen Vermögensbindung auseinander und konkretisierte die Anforderungen an die Satzungsregel.

Vermögensbindung sichert gemeinnützige Verwendung des Vermögens nach Auflösung

Die sog. satzungsmäßige Vermögensbindung wird dann relevant, wenn sich ein Verein auflöst, aufgelöst wird oder sein bisheriger Zweck wegfällt. Um sicherzustellen, dass in einem solchen Fall das Vermögen nicht „frei“ wird, sondern auch weiterhin gemeinnützigen Zwecken dient, ist eine Regel zur Verwendung des Vermögens in der Satzung gem. § 55 Abs. 1 Nr.4 i.V.m. § 61 AO obligatorisch. Die Satzung muss genau festlegen, an welche gemeinnützige Einrichtung oder für welche Zwecke das Vermögen dann verwendet wird. Diese Regel wird satzungsmäßige Vermögensbindung genannt.

Finanzministerium nimmt Stellung zu einer treuhänderischen Verwaltung

In seinem Erlass bezieht sich das Finanzministerium Sachsen-Anhalt auf einen konkreten Fall der Vermögensbindung, und zwar eine treuhänderische Verwaltung. In dem dem Erlass zugrunde liegenden Fall sah ein regionaler Verein in seiner Satzung vor, dass das verbleibende Vermögen im Falle einer Auflösung an den überregionalen Dachverband des Vereins übergehen sollte. Dieser hatte es zunächst treuhänderisch zu verwalten und im Falle einer Neugründung des gleichen Landesverbands für dessen Ausstattung zu verwenden.

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Treuhänderische Verwaltung keine ausreichende satzungsgemäße Vermögensbindung

Das Finanzministerium stellt in seinem Erlass dar, dass eine solche treuhänderische Verwaltung nicht der satzungsgemäßen Vermögensbindung genügt. Dies läge schon an der allgemein gehaltenen Formulierung, welche weder eine konkrete gemeinnützige Verwendung noch eine Verwendung zu bestimmten gemeinnützigen Zwecken gewährleiste. Die Bestimmung „treuhänderische Verwaltung“ ist also im Kontext der Vermögensbindung zu ungenau und gewährleistet nicht die erforderliche Sicherheit der gemeinnützigen Mittelverwendung. Stattdessen sind die hinreichend konkret ausgestalteten Mustertexte der Anlagen zur Abgabenordnung für gemeinnützige Körperschaften zu übernehmen.

Gebot der zeitnahen Mittelverwendung verletzt

Zudem sieht die Finanzverwaltung das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung verletzt, wenn das Vermögen bis zur Neugründung vorgehalten werden soll. Dem in § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO verankerten Gebot der zeitnahen Mittelverwendung ist nur genügt, wenn die Mittel der gemeinnützigen Körperschaft spätestens zwei Kalenderjahre nach dem Zufluss in deren Vermögen für satzungsmäßige, steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

Erlass besonders für Dachverbände relevant

Der Erlass des Finanzministeriums Sachsen-Anhalt ist gerade für unselbstständige Untergliederungen von Dachverbänden relevant. Hier sollte darauf geachtet werden, dass die satzungsmäßige Vermögensbindung eine Verwendung des Vermögens für gemeinnützige Zwecke sichert. Eine treuhänderische Vermögensverwaltung allein kann dies nicht sicherstellen. Zudem läuft ein solches „geparktes Vermögen“ den Grundsätzen des Gemeinnützigkeitsrechts zuwider und steht vor allem mit der zeitnahen Mittelverwendung in Konflikt.

Achten Sie daher bei der Gestaltung Ihrer Satzung darauf, diesen Fehler zu vermeiden. Unsere Experten im Gemeinnützigkeitsrecht stehen Ihnen dazu gerne zur Verfügung.

FM Sachsen-Anhalt, Erlass v. 02.03.2022, 42-S 0179-5

Weiterlesen:
Gestaltung von Vereinssatzungen
Satzungsgestaltung: Regelung zur Vermögensbindung exakt formulieren

Elmar Krüsmann

Rechtsanwalt Elmar Krüsmann ist auf die Beratung von Nonprofit-Organisationen, Stiftungen sowie vermögenden Privatpersonen spezialisiert. Oftmals ist er dabei auch mit grenzüberschreitendem Bezug tätig.

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