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Vermittlung von Tieren aus dem Ausland – Welcher Steuersatz ist anzuwenden?

Vermittlung von Tieren aus dem Ausland – Welcher Steuersatz ist anzuwenden?Vermittelt ein gemeinnütziger Tierschutzverein herrenlose Tiere aus dem Ausland nach Deutschland gegen eine Gebühr, unterliegt dieser Vorgang der Umsatzsteuer. Fraglich ist jedoch, welcher Steuersatz (7% oder 19%) anzuwenden ist. 7%, meint das Finanzgericht (FG) Nürnberg in seiner Entscheidung vom 21.01.2020.

Verein vermittelte Tiere gegen Gebühr nach Deutschland

Ein gemeinnütziger Tierschutzverein vermittelte herrenlose Tiere aus dem EU-Ausland nach Deutschland. Die Vermittlung von in Not geratenen Tieren war ausdrücklich als einer von mehreren Satzungszwecken vorgesehen. Um die Kosten für die Vermittlung zu decken, erhob der Verein eine Schutzgebühr i.H.v. durchschnittlich 300 Euro. Der Verein behandelte die Schutzgebühren als Umsätze aus einem Zweckbetrieb und unterwarf sie dem ermäßigten Steuersatz von 7%.

Finanzamt: Vermittlung unterliegt allgemeinem Steuersatz von 19%

Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass es sich bei den Schutzgebühren um Umsätze eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes handele, die mit 19% zu besteuern seien. Zum einen sei die Vermittlung von Tieren nur einer von mehreren Zwecken des Vereins, was nach der Rechtsprechung des FG Baden-Württemberg gegen einen Zweckbetrieb spreche. Das FG Baden-Württemberg hatte in seinem Beschluss vom 18.04.2011 nämlich festgestellt, dass der allgemeine Steuersatz von 19% anzuwenden sei, wenn die Vermittlung von Tieren nur einer von mehreren satzungsmäßigen Zwecken sei.

Die Vermittlung von Tieren begründe dann keinen Zweckbetrieb, da die Vermittlung nicht das einzige Mittel sei, um die Satzungszwecke zu erreichen. Zum anderen trete der Verein in Konkurrenz zu ähnlichen Vereinen und gewerblichen Züchtern.

FG Nürnberg: Vermittlung unterliegt ermäßigtem Steuersatz von 7%

Gegen diese Beurteilung des Finanzamts reichte der Tierschutzverein Klage ein, die vor dem FG Nürnberg Erfolg hatte. Nach Ansicht des Gerichts waren die Schutzgebühren mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% zu besteuern. Ein Zweckbetrieb liege hier vor, da die Satzung u.a. die Vermittlung von Tieren ausdrücklich als Satzungszweck vorsehe, der Verein diesen Zweck nur durch die tatsächliche Vermittlung von Tieren verwirklichen könne und die Schutzgebühren lediglich der Kostendeckung dienten, so das Gericht.

Anders als das FG Baden-Württemberg hielt es das FG Nürnberg für unerheblich, dass die Vermittlung von Tieren nur einer von mehreren Satzungszwecken war. Nach Auffassung des Finanzgerichts trat der Verein auch nicht in unzulässiger Art und Weise in Wettbewerb mit anderen Vereinen und gewerblichen Züchtern.

Unsere Bewertung

Wir halten die Entscheidung des FG Nürnbergs mit Blick auf die Regelung des §65 AO für richtig. Die Vorschrift, die die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs beschreibt, stört sich nicht daran, ob eine NPO eine oder mehrere Satzungszwecke verfolgt. Sie fragt in ihrer Nr. 2 lediglich, ob der in Rede stehende Zweck nur durch den konkreten Geschäftsbetrieb erreicht werden kann. Dies war u.E.
vorliegend der Fall: Der Zweck der Vermittlung von Tieren war denklogisch nur durch eine Vermittlung von Tieren erreichbar.

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Da das FG Nürnberg und das FG Baden-Württemberg allerdings unterschiedliche Meinungen vertreten, wird der Bundesfinanzhof die Möglichkeit erhalten, im Revisionsverfahren abschließend zu entscheiden.

Bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofes gehen wir davon aus, dass die Finanzverwaltung in Betriebsprüfungen weiterhin die Ansicht des FG Baden-Württemberg vertreten wird, wonach eine Tiervermittlung kein Zweckbetrieb ist, wenn die Tiervermittlung nur einer von mehreren Zwecken der NPO ist. Betroffene Organisationen sollten daher vor allem auf eine sorgfältige Satzungsgestaltung achten. Gerne sind wir Ihrer Organisation dabei behilflich.

FG Nürnberg, Urteil v. 21.01.2020 – 2 K 114/19

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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