FG Münster: Gewerbesteuerpflicht bei Vermietung von Unterkünften an Subunternehmer
Mit seinem Urteil vom 13.05.2015 (Az. 10 K 1207/13 E,G) hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die Vermietung einer Vielzahl von Unterkunftsplätzen an Subunternehmer zur Unterbringung von Arbeitnehmern als gewerblich einzustufen ist.
Kläger mietete mehrere Immobilien zur Weitervermietung an
Der Kläger war Eigentümer von vier Immobilien. Zusätzlich mietete er weitere neun Immobilien an. Die eigenen und die angemieteten Immobilien stattete er mit Schlafgelegenheiten aus, wobei er überwiegend Doppel- und Etagenbetten aufstellte, so dass mehrere Personen in jedem Zimmer untergebracht werden konnten. In einer Immobilie waren fünf Etagenbetten auf drei auf drei Zimmer verteilt. Die Immobilien wurden an verschiedene Subunternehmer der örtlichen Fleischverarbeitungsindustrie vermietet. Diese nutzten sie als Unterkünfte für die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer. Die Miete wurde mit pauschal 158,50 Euro pro Person berechnet. Für die Immobilien war ein Hausmeister eingestellt, der den Rasen mähte und kleinere Reparaturen durchführte, weitergehende Dienst- oder Serviceleistungen erbrachte der Steuerpflichtige aber nicht.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – Finanzamt erkennt Gewerbebetrieb
Der Steuerpflichtige erklärte gegenüber dem Finanzamt in seiner Steuererklärung diesbezüglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt behandelte die Vermietungseinkünfte – nach einer Betriebsprüfung – jedoch als Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb mit der Folge, dass die Tätigkeit der Gewerbesteuerpflicht unterfiel. Nach erfolglosem Einspruch erhob der Steuerpflichtige Klage vor dem FG Münster.
Gericht: Vermieten ist gewerblich und keine private Vermögensverwaltung
Das Finanzgericht Münster wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Eine Vermietungstätigkeit sei als gewerbliche Vermietung und nicht als private Vermögensverwaltung anzusehen, wenn über das bloße Halten von Immobilien hinaus auf der Grundlage eines einheitlichen Geschäfts- und Betriebskonzepts bestimmte Marktchancen gezielt genutzt werden, die sich aus der Ausstattung der Immobilien und den besonderen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Region ergeben. Im Streitfall hätten nicht die Immobilien die Grundlage der Vermietungstätigkeit des Klägers gebildet, sondern die vom Kläger selbst eingerichteten Unterkunftsplätze. Für die Mieter wiederum habe nicht die Anmietung von Wohnraum, sondern die Beherbergung einer bestimmten Anzahl von Arbeitnehmern im Vordergrund gestanden. Der Kläger habe außerdem in erheblichem Umfang angemieteten Wohnraum weitervermietet und sich insofern die sachlichen Grundlagen seines Vermietungsbetriebs ohne Einsatz eigenen Kapitals verschafft. Der Umstand, dass der Kläger gegenüber seinen Mietern keine zusätzlichen Serviceleistungen erbracht habe, stehe der Annahme einer gewerblichen Vermietung nicht entgegen.
Das FG Münster hat also eine Gesamtbetrachtung angestellt und – für den Steuerpflichtigen negativ – entschieden, dass der Steuerpflichtige nicht die Immobilien als solche vermietet hat, sondern die ausgestatteten Unterkunftsplätze.
(Steuer-)Rechtlicher Rat bei Vermietungen sinnvoll
Angesichts des oftmals schmalen Grats zwischen einer gewerblichen Tätigkeit und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist es sinnvoll, sich rechtzeitig fachkundigen (Steuer-)Rechtsrat einzuholen. Dies ermöglicht, Risiken zu erkennen und Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen. Eine andere Ausgestaltung der Tätigkeit hätte vermutlich keine Gewerbesteuerpflicht ausgelöst.
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