Steuerpflichtige sind verpflichtet, regelmäßig ihre Steuererklärungen einzureichen – da gibt es auch für gemeinnützige Vereine kein Pardon. Wer der Pflicht nicht nachkommt, muss sogar mit dem Verlust der Gemeinnützigkeit rechnen. So erging es einem Schützenverein, der fünf Jahre lang keine Steuererklärungen eingereicht hatte.
Nach den fünf Jahren flatterte dem Schützenverein ein Bescheid des Finanzamtes ins Haus: „Wegen Mängeln in der tatsächlichen Geschäftsführung (Nichtabgabe der Steuererklärungen) wird dem Verein der Status der Gemeinnützigkeit aberkannt. Der Verein ist nicht mehr berechtigt, Zuwendungsbescheinigungen auszustellen.“, hieß es da. Außerdem wurde die Körperschaftsteuer für die vergangenen fünf Jahre geschätzt und auf 0 Euro festgesetzt. Der Bescheid informierte außerdem darüber, dass die Festsetzung der Körperschaftsteuer mit dem Einspruch angefochten werden könne.
Fast vier Monate lang passierte nichts. Dann reichte der Schützenverein zumindest die Steuererklärungen der vergangenen vier Jahre nach, legte (verfristet) Einspruch ein (der folgerichtig zurückgewiesen wurde) und klagte schließlich vor dem Finanzgericht Köln.
Erfolg hatte er mit seiner Klage freilich nicht. Das Finanzgericht bestätigte vielmehr die Auffassung des Finanzamts, dass die Bescheide, d.h. die Aberkennung der Gemeinnützigkeit, rechtmäßig waren. Die Entscheidung, ob eine Körperschaft als gemeinnützig behandelt werden könne, treffe, so das Gericht, das Finanzamt im Veranlagungsverfahren durch Erlass eines entsprechenden Steuerbescheids. Auch eine Festsetzung der Körperschaftsteuer auf 0 Euro mache aber hinreichend deutlich, dass der Verein nicht wegen Gemeinnützigkeit von der Steuer befreit sei. Wäre der Verein als gemeinnützig anzuerkennen gewesen, hätte nämlich eine solche Steuerfestsetzung gar nicht erfolgen dürfen, auch nicht in Höhe von 0 Euro. Bei dem Ergebnis bleibe es auch dann, wenn für einen steuerlich Unkundigen wegen der Steuerfestsetzung auf Null auf den ersten Blick der Entzug der Gemeinnützigkeit nicht zu erkennen gewesen sei – insbesondere auch deswegen, weil auf ihn lediglich im Rahmen der „Erläuterungen“ des Steuerbescheids verwiesen worden sei. Ein Vereinsvorstand sei nämlich verpflichtet, die Steuerbescheide (vollständig) zu lesen und bei Zweifelsfragen ggf. juristischen Rat zu suchen.
FG Köln, Urteil v. 30.05.2012, Az. 10 K 3264/11.