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Verkehrssicherungspflichten eines Vereins – nicht jede Unachtsamkeit löst Haftung aus

Wer mit einem Verein eine Wanderung unternimmt und sich dabei verletzt, kann den Verein grundsätzlich wegen einer Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten in Anspruch nehmen. Denn genauso wie ein Kaufhaus oder ein Fitnessstudio muss jeder Verein darauf achten, dass seine Mitglieder und Vertragspartner nicht etwa auf einer liegengebliebenen Bananenschale oder dem frisch gewischten Fußboden ausrutschen. Solchen Unfallgefahren muss im Rahmen der auch jedem Verein obliegenden Verkehrssicherungspflicht vorgebeugt werden (siehe HIER und HIER). Allerdings muss nicht jedes Risiko ausgeschlossen werden. Konnte der Verein erst aufgrund des Unfalls erkennen, dass der Wanderweg besser hätte gesichert werden müssen, trifft ihn kein Verschulden. Dies hat das OLG Koblenz mit Beschluss vom 18.02.2013 festgestellt.

Die Klägerin wollte auf einer geführten Wanderung das sogenannte Teufelsloch erklimmen – eine Art Felsentor, hoch über dem Ahrtal in der Eifel. Allein der Name des Wanderziels vermittele nicht die Vorstellung, dass der Weg dorthin ein gemütlicher Spaziergang sei, so das OLG. Das galt im zu entscheidenden Fall umso weniger, als tagelanger Dauerregen die Wanderwege rutschig gemacht hatte. So stürzte die Klägerin beim Abstieg vom Teufelsloch und verletzte sich schwer. Daraufhin verklagte sie den Wanderverein mit der Begründung, dass der Weg beim Abstieg in einem derart gefährlichen Zustand gewesen sei, dass der Verein ihn hätte absperren oder zumindest hätte Warnschilder aufstellen müssen.

Dass der Verein dies nicht getan hatte, sei aus Sicht des OLG aber nicht einmal fahrlässig gewesen. Der Verein könne nicht dazu verpflichtet werden, jeder abstrakten Gefahr vorzubeugen. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließe, sei im praktischen Leben nicht erreichbar. Erst wenn sich die nahe liegende Möglichkeit ergebe, dass eine Gefahr zu Verletzungen führen könnte, werde eine Haftung ausgelöst. Deshalb müsse nicht allen denkbaren Möglichkeiten eines Schadens vorgebeugt werden, sondern lediglich die Vorkehrungen getroffen werden, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises für ausreichend halten dürfe. Nach diesen Grundsätzen sei das Risiko zu stürzen einer Wanderung immanent, so das Gericht, „weil kein Wanderer ernsthaft erwarten kann, dass die Gesetze der Schwerkraft in Steilstrecken denen in der Ebene entsprechen.“

Nur wenn die Wanderwege wegen des schlechten Wetters von einem durchschnittlichen Wanderer nicht mehr hätten bewältigt werden können, wäre der Veranstalter verpflichtet gewesen zu reagieren, so das Gericht. Bis zum Sturz der Klägerin sei der Streckenabschnitt aber passierbar gewesen, viele Wanderer hätten an diesem Tag den selben Weg benutzt. Deshalb hätten auch die Mitarbeiter des Vereins frühestens aufgrund des Sturzes die Erkenntnis gewinnen können, dass eine Sperrung geboten war, zumal sie vor der Wanderung sich noch erkundigt hatten, ob der Weg begehbar sei. Den Wanderverein traf deshalb keine Schuld, so das OLG.

OLG Koblenz, Beschluss v. 18.02.2013 – Az. 5 U 34/13.

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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