Religiöse und politisch besonders engagierte Nonprofit-Organisationen laufen oft Gefahr, in den Fokus des Verfassungsschutzes zu geraten. Eine Nennung im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder der Länder führt neben dem Anschein der Verfassungswidrigkeit und einem damit verbundenen Imageschaden zwangsweise auch zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Der erforderliche Gegenbeweis der Verfassungstreue misslingt meist, wie nun auch im Fall eines islamischen Vereins, den der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden hatte.
Islamischer Verein wurde in Verfassungsschutzbericht aufgenommen
Der betroffene Verein, der sich unter anderem der Förderung der islamischen Religion im deutschen Unterricht sowie der Integration von Muslimen in Deutschland verschrieben hatte, wurde aufgrund einzelner Äußerungen von bei ihm auftretenden Predigern in den Verfassungsschutzbericht des Bundes aufgenommen. Der Verein hatte es zugelassen, dass ein Prediger mehrmals den Sieg der Muslime über seine Feinde herbeigesehnt hatte und ein anderer Prediger von der Zulässigkeit körperlicher Gewalt gegenüber nicht betenden Jugendlichen und der Tötung von Muslimen, die sich vom Islam abwenden, gesprochen hatte.
In Folge der Nennung im Verfassungsschutzbericht sprach das zuständige Finanzamt dem Verein die Gemeinnützigkeit ab. Die Abgabenordnung (AO) verbietet es gemeinnützigen Organisationen, Bestrebungen im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu verfolgen sowie dem Gedanken der Völkerverständigung zuwider zu handeln. Gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 AO wird bei einer Nennung im Verfassungsschutzbericht vermutet, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Damit ist einer im Verfassungsschutzbericht genannten Körperschaft die Gemeinnützigkeit von Gesetzes wegen zu versagen.
Widerlegbare Vermutung der Verfassungsschädlichkeit erfordert vollen Gegenbeweis
Allerdings stellt die AO insoweit nur eine widerlegbare Vermutung auf. Sofern die betroffene Organisation beweisen kann, dass sie eben keine solchen Bestrebungen verfolgt und der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt, bleibt sie gemeinnützig. Nach Ansicht des Finanzamts und der Gerichte gelang dem Verein dieser Beweis allerdings nicht. Die Argumentation des Vereins, die unstreitig vorliegenden Leistungen des Vereins für das Gemeinwohl müssten mit in den Blick genommen werden, konnte den BFH im Ergebnis nicht überzeugen. Denn zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung sei eine Gesamtschau aller Tätigkeiten der Körperschaft nicht ausreichend; vielmehr müsse die Körperschaft den vollen Beweis des Gegenteils erbringen.
Es genüge also nicht, die durch Nennung im Verfassungsschutzbericht aufgestellte Vermutung einer verfassungsfeindlichen Haltung nur in Zweifel zu ziehen. Der Verein hätte vielmehr darlegen müssen, dass er sich von den extremistischen Äußerungen seiner beauftragten Prediger klar distanziert hatte. Da ihm das nicht gelang, ging das Finanzamt zu Recht davon aus, dass dem Verein wegen der Nennung im Verfassungsschutzbericht und der damit verbundenen Vermutung verfassungsfeindlicher Zielverfolgung die Gemeinnützigkeit zu versagen war. Zur fehlenden Widerlegung der Vermutung trug übrigens auch bei, dass sich der Verein nicht gerichtlich gegen den Verfassungsschutzbericht an sich gewendet hatte, obwohl ihm das durchaus möglich gewesen wäre.
Aufnahme in Verfassungsschutzbericht hat weitreichende Folgen
Die widerlegbare Vermutung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO wurde 2009 gesetzlich verankert, allerdings war die Aberkennung der Gemeinnützigkeit von im Verfassungsschutzbericht genannten Organisationen auch schon zuvor gängige Verwaltungspraxis. Eine Aufnahme in den Anhang des Berichts hat somit weitreichende Folgen, die über einen Imageschaden weit hinausgehen. Sollte die betroffene Organisation nicht beweisen können, dass sie grundgesetzkonform und im Sinne der Völkerverständigung handelt, führt der Verfassungsschutzbericht direkt zur Versagung der Gemeinnützigkeit.
Betroffene NPOs sollten daher unbedingt schon dann tätig werden, wenn eine Nennung im Bericht droht. Bereits gegen diese Maßnahme gibt es Möglichkeiten der gerichtlichen Überprüfung. Unsere Experten für Gemeinnützigkeitsrecht sind Ihnen dabei gerne behilflich.
BFH, Urteil vom 14.03.2018, Az. V R 36/16
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