Gemeinnützige Vereine dürfen nach dem sogenannten Ausschließlichkeitsgrundsatz ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen, d.h. insbesondere nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein. Wirtschaftliche Tätigkeiten sind aber auch gemeinnützigen Vereinen nicht untersagt, solange diese dienende Funktion haben und nicht zum Selbstzweck des Vereins werden. Solange die Gemeinnützigkeit des Vereins gewahrt ist, ist nach dem Kita-Urteil des BFH die wirtschaftliche Betätigung auch vereinsrechtlich nicht zu beanstanden.

In manchen Fällen bietet es sich an, die Wirtschaftstätigkeit aus dem Verein auszugliedern und gesondert weiterzuführen.
Häufig Fehler bei der Zuordnung
Gleichwohl ist eine umfassende wirtschaftliche Tätigkeit oftmals im Verein nicht richtig aufgehoben: Häufig kommt es zu Fehlern bei der korrekten Zuordnung innerhalb der buchhalterischen Sphären. Insbesondere für ehrenamtliche Vorstände stellt sich oft die Frage nach der Haftung, die auch durch Zwischenschaltung eines Geschäftsführers aufgrund der Letztverantwortlichkeit des Vorstands nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. In diesen Fällen bietet es sich an, die Wirtschaftstätigkeit aus dem Verein auszugliedern und gesondert weiterzuführen.
GmbH als Alternative zum Verein
In den meisten Fällen wird hierzu eine (bei einem Zweckbetrieb gemeinnützige) GmbH gegründet, wobei der Verein fortbesteht und als Alleingesellschafter der GmbH fungiert. Damit kann die wirtschaftliche Betätigung in der hierfür meist geeignetsten Rechtsform mit eigenem Personal professionell ausgeübt werden, ohne dass der Verein die Kontrolle verliert. Denn den Geschäftsführern können durch den Vorstand als Vertreter des Vereins bindende Weisungen erteilt werden und der Vorstand muss der Mitgliederversammlung im Rahmen seiner Entlastung auch hierüber Rechenschaft ablegen.
Über die Kette Mitgliederversammlung – Vorstand des Vereins – Geschäftsführer der Tochter-GmbH behalten die Mitglieder somit ihren Einfluss auf die wirtschaftlichen Aktivitäten ihres Vereins.
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