Vereinssatzung: Müssen redaktionelle Satzungsänderungen beschlossen werden?

Vereinssatzung: Müssen redaktionelle Satzungsänderungen beschlossen werden?Unter einer Satzungsänderung ist jede Änderung, Ergänzung oder teilweise Aufhebung des Satzungstextes zu verstehen. Satzungsänderungen erfolgen nach einem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren, wonach die Mitgliederversammlung eines Vereins über Änderungen der Satzung abstimmen muss. Ein satzungsändernder Beschluss ist nur wirksam, wenn die in Gesetz oder Satzung festgelegten Formvorschriften eingehalten wurden.

Müssen auch redaktionelle Änderungen beschlossen werden?

Sogenannte redaktionelle Änderungen sind Änderungen des Satzungstextes, die nur den Wortlaut und nicht den Sinninhalt ändern. Die rechtliche Bedeutung des Satzungstextes wird dadurch nicht geändert. Immer wieder ist daher zu hören, dass solche redaktionellen Änderungen der Satzung nicht den formalen Anforderungen von Satzungsänderungen unterliegen würden.

Möchten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.

Dies ist jedoch ein Irrglaube: Auch diese redaktionellen Änderungen sind echte „Satzungsänderungen“ im Sinne des Gesetzes und müssen daher durch die Mitgliederversammlung unter Beachtung aller formalen Anforderungen beschlossen werden.

Vorstand kann zu redaktionellen Änderungen ermächtigt werden.

Um redaktionelle Änderungen nicht immer unter Einbindung der Mitgliederversammlung durchführen zu müssen, besteht allerdings die Möglichkeit, die Befugnis zur redaktionellen Änderung des Satzungstextes auf den Vorstand zu übertragen. Für die Übertragung der Zuständigkeit auf den Vorstand bedarf es seinerseits einer Ermächtigung des Vorstands in der Satzung.

Weiterlesen:
Welche Frist ist bei Satzungsänderungen zu beachten?
Welche Inhalte müssen in der Vereinssatzung stehen?

Diesen Artikel teilen
Porträt vom Autor

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

>> Zum Profil

Stellenausschreibungen Blog

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

Sie benötigen Unterstützung?

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder möchten einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme! Häufig gestellte Fragen beantworten wir in unseren FAQs.

Oder rufen Sie uns an: +49 (0)69 76 75 77 80