Führt die grundsätzlich steuerfreie Tätigkeit als Übungsleiter dazu, dass dem Steuerpflichtigen tatsächlich mehr Ausgaben als Einnahmen entstehen, kann er den verbleibenden Verlust von seinen sonstigen Einnahmen abziehen. Die entgegenstehende Verwaltungsauffassung entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers, wie das FG Rheinland-Pfalz kürzlich entschied.
Einnahmen aus der Tätigkeit als nebenberuflicher Übungsleiter, Erzieher oder Pfleger sind gemäß § 3 Nr. 26 EStG bis zu einem Betrag von 2.100 EUR/Jahr steuerfrei. Parallel dazu ist ein Abzug von Ausgaben/Werbungskosten hinsichtlich der steuerfreien Einnahmen ausgeschlossen. Die den Freibetrag übersteigenden Einnahmen sind steuerpflichtig, können aber durch Abzug der mit der Tätigkeit verbundenen Ausgaben vermindert werden. Der Ausgabenabzug setzt in diesem Fall allerdings voraus, dass auch über den Freibetrag von 2.100 EUR hinausgehende Aufwendungen angefallen sind.
Was gilt jedoch im umgekehrten Fall, in dem die Einnahmen noch nicht einmal den Freibetrag erreichen, die damit zusammenhängenden Ausgaben aber weit über den Einnahmen oder sogar über dem Freibetrag liegen, so dass faktisch hinsichtlich der Übungsleitertätigkeit ein Totalverlust entstanden ist? Die Finanzverwaltung wendet in diesen Fällen trotzdem das Abzugsverbot an. Da die Einnahmen nicht den Freibetrag überstiegen, käme ein Abzug von Aufwendungen generell nicht in Betracht, so die Argumentation. Die Einnahmen werden steuerfrei gestellt, die darüber hinausgehenden Ausgaben werden nicht berücksichtigt und der Steuerpflichtige bleibt auf seinen Verlusten sitzen.
Dies kann nicht dem Regelungszweck einer steuerlichen Förderung des bürgerschaftlichen Engagements entsprechen, wie das FG Rheinland-Pfalz feststellte. Zweck des Abzugsverbotes bei Einnahmen unter dem Freibetrag sei die Verhinderung einer doppelten Privilegierung. In dem hier relevanten Fall würde eine Anwendung des Abzugsverbots jedoch umgekehrt zu einer erheblichen Schlechterstellung des bürgerschaftlichen Engagements im Vergleich zu Einnahmen aus einer normalen Erwerbstätigkeit führen, was nicht gewollt sein kann. Die Ausgaben waren daher vollständig zum Abzug zuzulassen, der verbliebene Verlust konnte mit anderen Einnahmen verrechnet werden.
Hinweis: Auch hier muss der BFH noch das letzte Wort sprechen.
FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.05.2011, Az. 2 K 1996/10.