Verantwortlichkeit für Spendenbescheinigungen bei Spenden an Schulen

Eltern oder Dritte, die eine Schule mit einer Spende bedenken, tun dies regelmäßig auf zwei unterschiedliche Arten: Entweder sie überweisen ihre Spende an einen Förderverein der Schule oder direkt an die Schule. Eine aktuelle Information des Bayerischen Landesamts für Steuern befasst sich mit der Frage, wer in diesen Fällen Spendenbescheinigungen ausstellen darf.

Spenden, die ein als gemeinnützig anerkannter Schulförderverein erhält, sind vom Verein selbst zu bescheinigen. In der Regel übernimmt diese Aufgabe der Schatzmeister des Vereins. Es gelten hierfür die allgemeinen Regeln des Spendenrechts, d.h. insbesondere sind für die Spendenbescheinigungen die amtlichen Muster zu verwenden; für Kleinspenden bis 200 Euro gilt außerdem die Vereinfachungsregel des § 50 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStDV (Vorlage Kontoauszug und einfacher „Spendenbeleg“ statt förmlicher Spendenbescheinigung).

Spenden, die direkt an die Schule geleistet werden, z.B. weil kein eigener Schulförderverein existiert, sind hingegen von der Schule zu bescheinigen. Es ist aber unproblematisch, wenn die Spendenbescheinigung nicht durch den Schulleiter persönlich, sondern durch eine von diesem beauftragte Person im Namen der Schule ausgestellt wird. Häufig übernimmt ein Mitglied des Elternbeirats diese Aufgabe.

Hinweis: Bei Spenden direkt an die Schule als eine sog. öffentliche Dienststelle genügt dem Finanzamt allein die Vorlage des Kontoauszugs, sofern die Spende einen Betrag von 200 Euro nicht übersteigt. Darüber hinaus sind weder ein „Spendenbeleg“ noch eine Spendenbescheinigung erforderlich (§ 50 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a EStDV).

Bayerisches LfSt, Verfügung v. 20.7.2011, ESt-Kartei, Karte 9.1.1 zu § 10b EStG.

 

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Porträt vom Autor

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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