Im Vereinsrecht gilt der Grundsatz der Gleichheit der Wahl. Das Gleichheitsprinzip verlangt Chancengleichheit in Bezug auf das passive und das aktive Wahlrecht.
Kandidaten für ein Vereinsamt müssen gleiche Chancen haben, potentielle Anhänger zu mobilisieren. Bedient sich ein Kandidat des Mitgliederverzeichnisses des Vereins, um durch Kontaktaufnahme mit den Mitgliedern Werbung für seine Person zu betreiben, wird dem Gegenkandidaten hingegen das Mitgliederverzeichnis vorenthalten, ist die Chancengleichheit nicht gewahrt. Ein solch elementarer Verstoß gegen Wahlrechtsprinzipien führt zur Nichtigkeit der Wahl.
LG Saarbrücken, Urteil v. 17.07.2007, Az. 16 O 106/07
Hinweis: Das Urteil des LG Saarbrücken (siehe auch die letzten zwei Blogtexte v. 14.10.2007) betraf nicht etwa irgendeinen kleinen Dorfverein. Partei des Prozesses war ein großer, äußerst mitgliederstarker und bundesweit engagierter Verein, der ausweislich der Entscheidung des Landgerichts gleich in mehrfacher Hinsicht vereinsrechtliche „Basics“ unbeachtet ließ. Selbst die „Großen“ sind also nicht davor gefeit, sich durch unbedachtes Handeln in einen misslichen Zustand von Handlungsunfähigkeit zu manövrieren. Der Vorbereitung von Wahlen und dem Umgang mit Mitgliedschaftsrechten sollte daher stets höchste Sorgfalt gewidmet werden.