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Steuererleichterung zur Unterstützung der Unwetter-Opfer in Deutschland Mai/Juni 2016

Das Bundesfinanzministerium (BMF) gewährt mit Schreiben vom 28.06.2016 diverse Steuererleichterungen zur Unterstützung der Opfer der Unwetterlage von Ende Mai/Anfang Juni 2016 in Deutschland. Es gelten im Wesentlichen die gleichen Regeln, die auch bereits bei früheren Naturkatastrophen zum Tragen kamen. Die Sonderregelungen gelten für Unterstützungsmaßnahmen, die vom 29.05.2016 bis 31.12.2016 durchgeführt werden.

Betriebsausgabenabzug

Aufwendungen von Sponsoren sind als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt. Diese wirtschaftlichen Vorteile sind u.a. dadurch erreichbar, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam (z.B. durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen usw.) auf seine Leistungen aufmerksam macht.

Auch Steuerpflichtige, die ihren von der Unwetterlage in Deutschland unmittelbar betroffenen Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen unentgeltlich Leistungen aus ihrem Betriebsvermögen zuwenden, dürfen die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen. Sonstige Zuwendungen (nicht hingegen Geld) von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen des Unternehmers aus einem inländischen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen an den durch die Unwetter in Deutschland unmittelbar geschädigten Unternehmer sind ebenfalls als Betriebsausgabe zu behandeln.

Unterstützung an Arbeitnehmer

Unterstützungen, die von den Unwettern in Deutschland betroffene Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten, sind grundsätzlich bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei. Der 600 Euro übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt, wobei im Allgemeinen bei den durch die Unwetter in Deutschland betroffenen Arbeitnehmern von einem besonderen Notfall ausgegangen werden kann.

Arbeitslohnspenden und Aufsichtsratsvergütungen

Das BMF lässt auch wieder Arbeitslohnspenden zu: Verzichtet ein Arbeitnehmer auf einen Teil seines Gehalts zu Gunsten einer Spendenorganisation oder eines betroffenen Kollegen, ist dieser Gehaltsbestandteil steuerfrei. Auf diese Weise gelten im Ergebnis die gewöhnlichen Höchstbeträge für abzugsfähige Spenden nicht. Allerdings muss der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllen und dies dokumentieren. Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist.

Verzichtet ein Aufsichtsratsmitglied vor Fälligkeit oder Auszahlung auf Teile seiner Aufsichtsratsvergütung, gelten die zur Arbeitslohnspende genannten Grundsätze sinngemäß. Der Betriebsausgabenabzug gemäß § 10 Nr. 4 KStG auf Seiten der Gesellschaft bleibt unberührt.

Spendenaktionen

Für Sonderkonten insbesondere der Wohlfahrtsverbände und ihrer Mitgliedsorganisationen gilt der vereinfachte Spendennachweis: Als Nachweis der Spende genügt dem Finanzamt daher der Kontoauszug, der Bareinzahlungsbeleg oder ein PC-Ausdruck beim Online-Banking. Einer Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster bedarf es hingegen nicht.

Gemeinnützige Einrichtungen, deren eigentlicher Förderzweck nicht die Unterstützung von Unwetteropfern umfasst, können ebenfalls Spendenaktionen durchführen, solange sie die Spenden an eine geeignete Organisation weiterleiten, die entsprechende (v.a. mildtätige) Zwecke verfolgt. Auf die Sonderaktion ist in der Spendenbescheinigung, die die gemeinnützige Organisation dem Spender ausstellt, hinzuweisen.

Selbst nicht gemeinnützige Unternehmen und Privatpersonen können Spenden sammeln, wenn sie diese auf einem Treuhandkonto verwalten und über die Weiterleitung an gemeinnützige Körperschaften Buch führen. Zur Erstellung von Zuwendungsbestätigungen muss der nicht als gemeinnützig anerkannte Spendensammler der die Gelder erhaltenden gemeinnützigen Körperschaft eine Liste mit den einzelnen Spendern und dem jeweiligen Anteil an der Spendensumme übergeben. Der vereinfachte Spendennachweis ist auch in diesen Fällen möglich, wenn die gesammelten Spenden auf ein Sonderkonto insbesondere eines amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen überwiesen werden. Nach § 50 Abs. 2 S. 1 Nr. 1b S. 2 EStDV genügt als Nachweis in diesen Fällen der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Spenders zusammen mit einer Kopie des Bareinzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des nicht steuerbegünstigten Spendensammlers.

Keine umsatzsteuerliche Unterstützung

Die Umsatzsteuer ist von der Sonderaktion nicht berührt. Billigkeitsmaßnahmen, die eine Reduzierung oder den Erlass der Umsatzsteuer für Unternehmen zur Folge hätten, die Gegenstände ihres Betriebsvermögens zur Unterstützung der Unwetteropfer einsetzen, sind also nicht möglich.

Weitere steuerrechtliche Unterstützung der Bundesländer

Weitere Erleichterungen ergeben sich aus den von den obersten Finanzbehörden der Länder im Einvernehmen mit dem BMF herausgegebenen Billigkeitserlassen. So weist Bayern die Finanzbehörden beispielsweise an, dass die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen bis zum 30.09.2016 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer/Körperschaftsteuer stellen können, wobei an die Voraussetzungen für die Stundung keine strengen Anforderung zu stellen seien. Sind unmittelbar durch das Naturereignis Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verlorengegangen, seien hieraus außerdem steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen. Wann Steuerpflichtige „nicht unerheblich“ betroffen sind, bleibt allerdings unklar. Es wird insoweit wohl auf eine Ermessensentscheidung des Sachbearbeiters hinauslaufen.

BMF-Schreiben vom 28.06.2016, IV C 4 – S 2223/07/0015 :016
Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 03.06.2016, 37 – S 1915 – 7/1

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Professionelles Spendensammeln für Vereine und Stiftungen

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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