Die unvorhergesehene Teilnahme an Airdrops für die Benutzung von Plattformen wie Uniswap kann steuerfrei sein.
Airdrops werfen komplexe steuerrechtliche Fragen auf, die die Anleger vor Herausforderungen stellen. In diesem Beitrag beleuchten wir die steuerliche Behandlung von Airdrops, die dem Anleger unerwartet zufließen, weil er eine Plattform genutzt hat. Es geht also um Airdrops, die der Anleger gewissermaßen als Bonus für seine Treue erhält. Ein solcher Fall war der Aidrop von Uniswap im Jahr 2020.
Steuer auf Airdrops
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in seinem Schreiben vom 10.05.2022 dargelegt, dass Airdrops im Privatvermögen grundsätzlich als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar sein können, wenn sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Leistung stehen. Dies bedeutet, dass Airdrops, die als Gegenleistung für eine bestimmte Handlung des Anlegers erfolgen, steuerpflichtig sein können. Das BMF sieht eine solche Handlung z.B. in der Überlassung von personenbezogenen Daten, z.B. zu Marketingzwecken.
Steuerfragen zum UNI Coin Airdrop
Der UNI Coin Airdrop der dezentralen Börse Uniswap ist ein Beispiel, bei dem die Nutzer UNI erhielten, weil sie die Plattform für Transaktionen genutzt hatten. Die Frage war, ob diese Nutzung genügt, um den Airdrop als steuerpflichtige Einnahme zu behandeln.
Keine Einkommensteuerpflicht beim UNI-Airdrop
Wir meinen: nein. Auch das in einem konkreten Fall zuständige Finanzamt sieht es so. Die Gründe sind im Wesentlichen:
- Keine Überlassung personenbezogener Daten:
Uniswap erfasst als dezentrale Exchange keine personenbezogenen Daten. Die Nutzung der Plattform erfordert lediglich eine Wallet-Adresse, die für die technische Zuweisung der Tokens notwendig ist. Dies allein stellt keine steuerbare Leistung dar.
- Keine Gegenleistung für die Nutzung von Uniswap:
Die Nutzung der Plattform selbst kann nicht als Gegenleistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG angesehen werden. Die UNI Coins konnten von jedem beansprucht werden, der die Smart Contracts von Uniswap aufgerufen hatte – auch wenn Transaktionen fehlgeschlagen waren.
- Fehlender wirtschaftlicher Zusammenhang:
Zum Zeitpunkt der Nutzung von Uniswap war vor allem nicht bekannt, dass Airdrops erfolgen würden. Die Airdrops wurden erst später angekündigt und durchgeführt. Es fehlte dem Anleger zum Zeitpunkt der Nutzung von Uniswap an jeder Einkünfteerzielungsabsicht. Die Coins fielen ihm gewissermaßen „in den Schoß“.
Freibetrag nach § 3 Nr. 38 EStG
Weil es im Fall des UNI Coin Airdrop schon an jeder Steuerpflicht des Zuflusses des Airdrop fehlt, kommt es nicht mehr auf die Vorschrift des § 3 Nr. 38 EStG an. In kleinere Fällen und solchen, in denen das Finanzamt es dennoch anders sieht, kann die Regelung aber interessant sein. Sie sieht für Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält und die der Kundenbindung dienen, ein Freibetrag von 1.080 Euro pro Jahr vor.
Mögliche Schenkungssteuerpflicht bei Airdrop
Aber Achtung: Es könnte eine Schenkungssteuerpflicht in Betracht kommen, wenn die durch Airdrops erhaltenen Kryptowährungen die Schenkungssteuerfreibeträge (in der Regel 20.000 Euro) überschreiten. Im besprochenen Fall blieben die Schenkungen jedoch aufgrund des Freibetrags steuerfrei.
Airdrop ist nicht gleich Airdrop
Die steuerliche Behandlung von Airdrops hängt von den spezifischen Umständen ab. Nicht jeder Airdrop führt automatisch zu einer Steuerpflicht. Es ist wichtig, eine individuelle Prüfung des jeweiligen steuerlichen Sachverhalts vorzunehmen. Hierfür ist wiederum erforderlich, dass der Anleger im Detail weiß und nachweisen kann, wie der Airdrop in seinem konkreten Fall verlief. Nur auf Basis einer sorgfältigen Dokumentation lassen sich zuverlässige steuerliche Aussagen treffen.
Sollten Sie Fragen zum Thema der Besteuerung von Airdrops haben, helfen wir Ihnen gerne!
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