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Neues BMF-Schreiben schafft Klarheit bei der Kryptobesteuerung

BMF-Schreiben endlich veröffentlicht

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat das lang erwartete finale BMF-Schreiben zum Thema Kryptobesteuerung veröffentlicht. Über den ersten Entwurf hatten wir hier in unserem Blog berichtet.

Eine lange Zeit war die Beurteilung verschiedener steuerlicher Abläufe in Bezug auf Kryptowerte unklar, z.B. ob das Staking eine Haltefrist von einem oder zehn Jahren auslöst oder ob das Mining per se als gewerblich angesehen wird oder nicht. Das BMF-Schreiben schafft nun Klarheit. Dabei wurde auch festgestellt, ob kryptografische Währungen nun wirklich Wirtschaftsgüter sind oder als komplementäre Währung anerkannt werden sollen.

Das ist neu im BMF-Schreiben

Wirtschaftsgut

Das BMF betitelt kryptografische Währungen als Wirtschaftsgüter und sagt, dass es sich bei virtuellen Währungen konkret um nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter materieller Art handelt, die nach allgemeinen bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen dem Anlage- und Umlaufvermögen gemäß § 266 Abs. 2 A. III. Handelsgesetzbuch (HGB) i.V.m. § 266 Abs. 2 B. II. 4. HGB zuzuordnen sind.

Proof of Work (Mining) und Proof of Stake (Forging)

Bisher war es so, dass man lediglich zwischen den Begriffen Mining (Proof of Work) und Staking (Proof of Stake) unterschieden hat. Das BMF hat nun einen bisher noch relativ unbekannten Begriff, das sogenannte „Forging“, im Schreiben als neuen Namen für den ursprünglich als Staking bekannten Ablauf benutzt und diesen in zwei Gruppen unterteilt (dazu unten mehr). Das Mining und Forging werden laut BMF als aktiver Anschaffungsvorgang gesehen.

Eine Anschaffung ist der Erwerb eines bestehenden oder bereits vorhandenen Wirtschaftsguts von Dritten. Herstellen hingegen ist Schaffen eines noch nicht existierenden Wirtschaftsguts (BFH vom 02.05.2000, IX R 73/98, BStBl. II,  614 und vom 02.09.1988, III R 53/84, BStBl. II, 1009). Die für den Miner ausgeschütteten Rewards werden im Zuge des Minings zwar erstmalig in den Verkehr gebracht, jedoch sind diese bereits im programmierten Code erfasst. Im Gegensatz zu einem ICO (Initial Coin Offering), haben die Miner keinen Einfluss auf die Eigenschaften der neu erschaffenen Einheiten der virtuellen Währung. Wegen dieses fehlenden Einflusses will die Finanzverwaltung von einem Anschaffungsvorgang statt einem Herstellungsprozess ausgehen. Kurz gesagt ist es der Tausch einer frei gewordenen/erstellten Einheit, die im Tausch gegen eine Dienstleistung, hier der Rechenleistung, erfolgt.

Die Beurteilung als Anschaffung statt als Herstellung ist schon für sich kritisch zu bewerten. Gewichtiger ist jedoch, dass das BMF-Schreiben plötzlich die Regelungen für den Tausch auf den Kopf stellt. Der Tausch ist im Einkommensteuergesetz zwingend folgendermaßen geregelt: Der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts muss für die Bewertung herangezogen werden. Das BMF will nun aber die hereinkommenden geschürften Tokens zur Bewertung der Miningleistung heranziehen. Das kann nicht stimmen, denn der gemeine Wert der hingegebenen Leistung ist die vom Miner zur Verfügung gestellte Rechenleistung. Und diese ist in der Regel deutlich niedriger zu bewerten als der Wert der erhaltenen Rewards. Der Wert von Miningleistungen kann durchaus am Markt beobachtet werden, denn es ist möglich, sich an Miningpools zu beteiligen, wofür klare Preise aufgerufen werden.

Private oder gewerbliche Tätigkeit?

Es gibt zwei pauschale Regelungen, die gemäß § 15 Abs. 2 EStG eine Tätigkeit zu einer gewerblichen machen oder nicht, und zwar folgende:

  1. Ist die Tätigkeit nachhaltig, wenn diese auf Wiederholung angelegt ist, liegt also hier eine Wiederholungsabsicht vor?
  2. Ist die Tätigkeit geeignet, um auf Dauer Gewinne zu erzielen?

Das sagt das BMF zur Gewerblichkeit:

  • Mining (Proof of Work)
    Der Blockerstellende nimmt durch das Zurverfügungstellen der Rechenleistung für die Verifikation der Transaktionsdaten und die Aufnahme der Blocks in der Blockchain am wirtschaftlichen Verkehr teil. Anschließend werden die Blockerstellenden bei erfolgreicher Erstellung eines Blocks entgeltlich in Form von Rewards in der virtuellen Währung entlohnt.
    Hier spricht das BMF im Thema Mining aufgrund der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr von einer gewerblichen Tätigkeit.
  • Staking (Forging)
    Man unterscheidet beim Staking zwei verschiedene Arten von Vorgängen:

    Die erste Art nennt sich Proof-of-Stake-Mining und unterfällt der Gewerblichkeit. Hier nimmt der Staker aktiv an der Blockerstellung teil.

    Die zweite Art des Stakings hingegen ist das Cold Staking, welches darin besteht, dass der Staker einen temporären Verzicht auf die Nutzung seiner in das Staking gegebenen Einheiten der virtuellen Währung bewilligt. Hierbei ist keine aktive Teilnahme an der Erstellung (dem Forging) der Blocks gegeben. Laut BMF handelt es sich beim Cold Staking in der Regel um Fruchtziehung, die der privaten Vermögensverwaltung unterfällt und nach § 22 Nr. 3 EStG besteuert wird. Als Gegenleistung erhält der Staker zusätzliche Einheiten der virtuellen Währung, die mit dem Marktkurs im Zeitpunkt der Anschaffung anzusetzen sind. Die Haltefrist beträgt nur ein Jahr. Werden die Gewinne jedoch vor Ende der Haltefrist eines Jahres veräußert, dann wird der Gewinn nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG besteuert.
  • Masternodes
    Für die Erzielung von Erträgen durch Master- oder sonstige Nodes gelten dieselben Regeln, die auch beim Mining bezüglich der Blockerstellung durch das BMF geregelt wurden. Daher sind Masternodes mit dem Mining und dem gewerblichen Staking (Proof-of-Stake-Mining) gleichzusetzen.
  • Ausnahmen für private Tätigkeiten
    In einzelnen Fällen hält es auch die Finanzverwaltung für möglich, dass das Mining, Forging und das Betreiben von Masternodes als private Tätigkeit eingestuft werden können. Bei der Abgrenzung kommt es auf die Parameter zur Beurteilung der Gewerblichkeit an, also Selbstständigkeit, Nachhaltigkeit, Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr. Gerade was die Selbstständigkeit betrifft, wird man hier auf das Entfalten von Unternehmerinitiative und das Übernehmen von Unternehmerrisiko, welches über das Risiko einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht, achten müssen. Bei dieser Beurteilung helfen wir Ihnen gerne weiter.

Haltefristen von bis zu zehn Jahren?

Die Sorge um eine zehnjährige Haltefrist hat vielen schon einen Strich durch die Rechnung gemacht. Aber wir können Sie nun endlich mit Gewissheit trösten, denn bei virtuellen Währungen wird die Verlängerung der Veräußerungsfrist auf zehn Jahre gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG nicht angewendet. Es bleibt damit bei einem Jahr Haltefrist für Privatinvestoren.

Die wichtigsten Änderungen noch einmal im Überblick:

Wirtschaftsgüter: Virtuelle Währungen werden in Deutschland weiterhin nicht als komplementäre Währung anerkannt und stellen somit ein Wirtschaftsgut dar.

Mining: Das Mining wird als gewerbliche Tätigkeit angesehen und beginnt bereits mit der zur Verfügung gestellten Rechenleistung und nicht erst mit dem Erhalt von Rewards. Laut BMF stellt es die Tätigkeit eines Dienstleisters dar.

Staking: Hier werden zwei verschiedene Arten unterschieden. Das Proof-of-Stake-Mining ist eine gewerbliche Tätigkeit, wohingegen das Cold Staking als sonstige Einkunft klassifiziert und der Vermögensverwaltung untergeordnet wird.

Masternodes: Das Betreiben von Masternodes unterfällt denselben Regelungen wie das Proof of Work (Mining) und Proof-of-Stake-Mining (Staking) und ist deshalb als gewerbliche Tätigkeit zu betrachten.

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Jürgen Schwendemann

Steuerberater Jürgen Schwendemann ist an unserem Frankfurter Standort vor allem in den Bereichen internationales Steuerrecht, Blockchain und Kryptowährungen tätig.

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