Die Höhe einer Bonuszahlung muss nicht abschließend im Arbeitsvertrag festgelegt werden. Behält sich der Arbeitgeber jedoch vertraglich vor, über die Höhe nach billigem Ermessen zu entscheiden, eröffnet dies die Möglichkeit einer richterlichen Überprüfung und Festsetzung der Bonushöhe. Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Mitarbeiter klagt auf Zahlung der vertraglichen Bonifikation
Im konkreten Fall klagte ein ehemaliger Mitarbeiter einer Großbank mit Niederlassung in Deutschland auf Zahlung der vertraglichen Bonifikation, nachdem er im Geschäftsjahr 2011 keine Bonuszahlung erhalten hatte. Die Höhe seines Anspruches stellte er in das Ermessen des Gerichts.
Bonusvereinbarungen als einseitiges Leistungsbestimmungsrecht
Wird die Höhe der Bonuszahlung im Arbeitsvertrag nicht geregelt und stellt der Arbeitgeber die Entscheidung darüber in sein Ermessen, stellt eine solche Vereinbarung ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht dar. Hierbei muss die getroffene Vereinbarung dem „billigen Ermessen“ der bestimmenden Vertragspartei entsprechen. Der Arbeitgeber muss insoweit rechtsverbindliche Regelungen drüber treffen, wann und in welcher Höhe eine Bonuszahlung erfolgen soll. Dabei muss er zwingend eine Interessenabwägung im konkreten Einzelfall vornehmen. Ist seine Entscheidung nicht angemessen, so wird diese durch ein gerichtliches Urteil vorgenommen.
Ermessensentscheidung anhand betrieblicher Faktoren
Da der Arbeitgeber seine Ermessensentscheidung anhand einer Vielzahl von betrieblichen Faktoren trifft, die das Gericht oft nicht kennt, ist eine richterliche Entscheidungsfindung darüber höchst schwierig. Die gerichtliche Ersatzbestimmung hat daher auf Grundlage des Parteienvortrages im Verfahren zu ergehen.
Die Parteien sind dazu angehalten, die für ihre Position sprechenden Umstände vorzutragen, damit sie vom Gericht berücksichtigt werden können. Die Ersatzleistung ist sodann auf Grundlage der aktenkundig gewordenen Umstände (z.B. Höhe der Leistung in den Vorjahren, wirtschaftliche Kennzahlen, Ergebnis einer Leistungsbeurteilung) festzusetzen. Eine Leistungsfestsetzung scheidet nur dann aus, wenn jegliche Anhaltspunkte hierfür fehlen.
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BAG, Urteil vom 03.08.2016, 10 AZR 710/14
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