Ob Rücktritt, Tod oder fehlende Nachfolger – es kommt immer wieder vor, dass Vorstandsposten in Vereinen oder Stiftungen unbesetzt werden oder bleiben. Verhindern kann man das nur bedingt, immerhin kann niemand zum Vorstandsamt gezwungen werden. Problematisch sind diese Fälle insbesondere dann, wenn es sich um Posten des oft als geschäftsführend bezeichneten Vorstands im Sinne des BGB handelt, denn dann droht die Organisation handlungsunfähig zu werden.
Lösung: Kluge Satzungsgestaltung
Eine kluge Satzungsgestaltung baut dieser Gefahr vor, etwa indem die übriggebliebenen Vorstandsmitglieder die Geschäfte allein übernehmen oder ein kommissarisches Ersatzmitglied berufen können. Für die Zwischenzeit von Amtsende bis Amtsantritt eines Nachfolgers kann zudem bestimmt werden, dass das bisherige Vorstandsmitglied über die ggf. zeitlich bestimmte Amtszeit hinaus im Amt bleibt, um unbesetzte Posten bei einer verzögerten Nachfolgerwahl zu verhindern.
Vorstandsmangel kann zu Auflösung der Organisation führen
Sollte dennoch ein gesetzlich notwendiger Vorstandsposten unbesetzt sein, hängt die Handlungsfähigkeit des Vereins bzw. der Stiftung zunächst von der eigenen Satzung ab. Sollte diese für den Fall der Fälle nicht ausreichend gut durchdacht sein, kann das Registergericht einen Notvorstand bestellen, der „bis zur Behebung des Mangels“ im Amt bleibt. Dies ist entweder der Zeitpunkt von Neuwahlen oder bei anhaltendem Vorstandsmangel der Beginn der Auflösung der Organisation.
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