Die Veranstaltung eintägiger entgeltlicher Fortbildungsseminare der Bundessteuerberaterkammer für Steuerberater durch einen selbstständigen Referenten ist sowohl nach deutschem als auch nach europäischem Recht umsatzsteuerpflichtig.
Auf die Klage eines selbstständig tätigen Fortbildungsreferenten für Steuerberater gegen Änderungsbescheide des Finanzamtes bzgl. der Umsatzsteuerpflichtigkeit seiner Lehrtätigkeit entschied der Bundesfinanzhof, dass nach dem für den Veranlagungszeitraum gültigen deutschen und europäischen Recht keine Befreiung von der Steuerpflicht möglich sei.
Nach dem Wortlaut des § 4 Nr. 21 UStG 1993 seien nur „Träger privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, nicht aber selbstständige Referenten, die an diesen Schulen oder ähnlichen Einrichtungen Unterricht erteilen“, begünstigt. Zudem habe es im Streitfall an einer Bescheinigung der Landesbehörde gefehlt, die eine Lehrtätigkeit zur Berufs- bzw. Prüfungsvorbereitung bestätigt und materiell-rechtliche Voraussetzung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1993 sei. Nicht anwendbar sei auch Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der (mittlerweile nicht mehr gültigen) Richtlinie 77/388/EWG (= Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG). Denn hiernach werde vorausgesetzt, dass der Steuerpflichtige vom betreffenden Mitgliedsstaat als „andere Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung“ anerkannt sei.
Eine Befreiung komme schließlich auch nicht nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG (= Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2006/112/EG) in Betracht: Die Bundessteuerberaterkammer als Leistungsempfänger sei weder als „Schule“ noch als „Hochschule“ zu qualifizieren, da sich die von ihr durchgeführten Veranstaltungen nicht an Schüler oder Hochschüler richteten, sondern an praktizierende Steuerberater. Die Vorschrift sei nach der Rechtsprechung des EuGH restriktiv auszulegen.
Hinweis: Nach derzeitiger Rechtslage indes ist eine Umsatzsteuerbefreiung für Unterrichtsleistungen selbstständiger Dozenten grundsätzlich möglich, vgl. § 4 Nr. 21 Buchst. b bb) und a bb) UStG. Die Umsatzsteuerbefreiung greift, wenn die Leistungen der Vorbereitung für Beruf oder offizielle Prüfungen dienen und an in diesem Bereich tätigen privaten Schulen oder anderen allgemein- oder berufsbildenden Einrichtungen erbracht werden. Erforderlich ist allerdings seitens der Einrichtung eine diesbezügliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde. Für bloße Fortbildungsveranstaltungen ohne festen Lehrplan und Abschlussprüfung werden solche Bescheinigungen i.d.R. nicht erteilt.
Bundesfinanzhof, Urteil v. 17.04.2008, Az. V R 58/05