Kurse, Seminare und Fortbildungsveranstaltungen von gemeinnützigen Organisationen und Berufsverbänden sind von der Umsatzsteuer befreit, solange die Einnahmen überwiegend der Deckung der Unkosten dienen. Gleiches gilt für sonstige Nebenleistungen, wenn diese für die Durchführung der Veranstaltung unverzichtbar sind. In welchem Umfang auch die Verpflegung, die den Seminarteilnehmern regelmäßig bereitgestellt wird, von der Steuerfreiheit erfasst ist, hatte nun der BFH zu entscheiden.
Der Fall betraf einen Berufsverband für selbständige Unternehmer, der Tagesseminare zur Information seiner Mitglieder und zur Netzwerkpflege veranstaltete. Die Umsatzsteuerfreiheit der Veranstaltungen nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG hielt der BFH grundsätzlich für unproblematisch.
Schwieriger stellte sich die Beurteilung der Unverzichtbarkeit von Nebenleistungen dar. Die Verpflegung von Seminarteilnehmern, so der BFH, sei im Allgemeinen nicht für die Aus- und Fortbildung unerlässlich, sondern lediglich nützlich und diene vorrangig dazu, den Komfort der Teilnehmer zu steigern. Sie sei daher regelmäßig nicht als mit der Aus- und Fortbildung eng verbundene Dienstleistung steuerfrei. Das Finanzamt habe dann den Anteil der Kursgebühr, welcher auf die Verpflegung entfällt, zu schätzen.
Das Gericht erkennt aber an, dass ein gewisses Maß an Verpflegung zur Durchführung eines Seminars notwendig sein kann. Die Verpflegung mit Sandwiches, kalten oder kleinen Gerichten im Seminarraum, wie z.B. bei Kaffeepausen, könne insbesondere für die Durchführung von ganztätigen Seminaren unerlässlich sein. Das Entgelt hierfür ist dann ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit.
Hinweis: Der BFH konnte den Fall nicht abschließend entscheiden, da der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedurfte. Jedenfalls sensibilisiert das Urteil Berufsverbände und gemeinnützige Einrichtungen noch einmal eindringlich für das sehr praxisrelevante Thema. Da im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Seminaren regelmäßig hohe Vorsteuerabzugsbeträge im Raum stehen, sollte sich der Veranstalter schon rechtzeitig im Vorfeld Gedanken über sie steuerlich optimale Gestaltung seiner Veranstaltung machen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die steuerpflichtigen Verpflegungsleistungen wegen § 68 Nr. 8 AO – jedenfalls bei gemeinnützigen Veranstaltern – nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7% unterliegen.
Im entschiedenen Fall ging der Berufsverband übrigens selbst von der vollständigen Umsatzsteuerpflicht aus. Er hatte bereits Vorsteuern aus den Rechnungen des Hotels geltend gemacht und seinerseits Rechnungen mit Steuerausweis an die Seminarteilnehmer ausgestellt. Aufgrund der (teilweisen) Steuerfreiheit sah er sich nun Rückzahlungsverpflichtungen im fünfstelligen Bereich ausgesetzt.
BFH, Urteil v. 07.10.2010, Az. V R 12/10.