In der Umsatzsteuer stellt sich regelmäßig die Frage, inwieweit Leistungen einzeln oder als ein Gesamtpaket zu bewerten sind. Im zu entscheidenden Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) war fraglich, ob die Überlassung der Sportanlage einzeln zu beurteilen ist oder eine Gesamtbeurteilung mit den üblicherweise erbrachten Diensten zu erfolgen hat. Hiermit schlägt der BFH weiter den Pfad ein, sich von dem in Deutschland etablierten Aufteilungsgebot bei Vermietungsleistungen oder aber auch Beherbergungsleistungen abzuwenden.
In dem vorliegenden Fall hat der Eigentümer eines Grundstücks (Kläger) darauf geklagt, dass seine Überlassung nebst Betriebsvorrichtung an einen Golfverein sowie die Funktionsfähigkeit des Platzes samt Greenkeeper, Mitarbeiter für Haustechnik, Reinigung und Buchhaltung, als separate Leistungen aufzuteilen sind und nicht als eine einheitliche Leistung bewertet werden können.
Der Kläger hatte die Vermietungsleistung zwischen der steuerfreien Grundstücksüberlassung und der steuerpflichtigen Betriebsvorrichtungsüberlassung aufgeteilt. Der Aufteilungsmaßstab basiert auf einer Feststellung der Betriebsprüfung aus dem Jahr 1992. Die Verpachtung der Gaststätte, des „Shops“ sowie die Vermietung von Unterbringungsboxen, Überlassung der Driving-Range, der Golfcards und die Werbeleistungen erklärte der Kläger als separate umsatzsteuerpflichtige Leistungen.
Betrieb der Sportanlage inkl. Grundstücksüberlassung eine einheitliche Leistung
Das Finanzgericht (FG) Hessen hat dieses gesamte Leistungsspektrum des Klägers gegenüber dem Golfverein als eine einheitliche, vollumfänglich steuerpflichtige Leistung angesehen. Damit teilt die Grundstücksüberlassung als Nebenleistung vorliegend das Schicksal der Hauptleistung „Betrieb und Zurverfügungstellung der gesamten funktionsfähigen Anlage“. Denn der Kläger sei nicht nur Vermieter, sondern tatsächlich der Betreiber der Anlage. Dies würde sich ebenfalls aus dem vereinbarten Nutzungsvertrag ergeben. Die Verwaltung des Platzes durch den Golfverein war von untergeordneter Bedeutung und hat sich in erster Linie auf die Organisation des Spielbetriebs und der Trainingszeiten beschränkt.
Möchten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.
Der BFH hat sich der Auffassung des FG Hessen angeschlossen und wiederholt, dass eine Vermietung von Sportanlagen nur dann steuerfrei sei, wenn abgesehen von der Überlassung der Sportanlagen und Betriebsvorrichtungen keine weiteren Leistungen ausgeführt werden. In diesem Fall liege jedoch nur eine passive Zurverfügungstellung der Sportanlage vor. Für die Frage der Steuerbefreiung von Vermietungsleistungen sei unerheblich, dass es sich um einen langfristigen Vertrag ohne Kündigungsmöglichkeiten handelt. Für die Beurteilung ist entscheidend, dass weitere Leistungen neben der reinen Nutzungsüberlassungen erbracht werden.
Damit erinnert der BFH daran, dass der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung vorrangig zur Steuerbefreiung zu prüfen ist und daher die Frage des Aufteilungsgebots für steuerfreie und steuerpflichtige Vermietungsleistungen vorliegend nicht zu entscheiden ist.
Aufteilungsfrage bei Vermietungsleistungen
Zusätzlich möchten wir gerne darüber informieren, dass der EuGH zur Aufteilungsfrage entschieden hat, dass für die fest mit dem Grundstück verbundene Mitvermietung von Vorrichtungen und Maschinen im Rahmen der langfristigen Grundstücksvermietung keine Steuerbefreiung nach Unionsrecht (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c MwStSystRL) anzuwenden ist.
In seiner Folgeentscheidung hat sich der BFH mit Urteil vom 17.08.2023 nicht dem EuGH angeschlossen und geht weiterhin von einer einheitlichen in Summe steuerfreien Vermietungsleistung aus. Die Vermietung der Vorrichtungen sowie Maschinen stellt eine Nebenleistung zur Hauptleistung Grundstücksüberlassung dar und ist daher für die Umsatzsteuer nicht getrennt zu beurteilen.
Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass der BFH sich von seinem etablierten Aufteilungsgebot verabschiedet und vermehrt von einer wirtschaftlich einheitlichen Leistung ausgeht. Daher sollte in der Praxis bei sogenannten Leistungsbündeln, bei denen bisher ein Aufteilungsmaßstab erklärt wird, geprüft werden, inwieweit künftig ggf. von einer einheitlichen Leistung auszugehen ist. Unsere Experten für Umsatzsteuerrecht sind Ihnen dabei gerne behilflich.
BFH-Beschluss v. 31.08.2023, XI B 89/22
EuGH-Urteil v. 04.05.2023, C-516/21
BFH-Urteil v. 17.08.2023, V R 7/23 (V R 22/20)
Weiterlesen:
Umsatzsteuer bei gemeinnützigen Organisationen