Die Umsätze, die von einem Förderverein einer Ganztagsschule anlässlich der Verpflegung von Lehrern und Schülern erzielt werden, sind umsatzsteuerpflichtig.
Ein Förderverein einer Ganztagsschule betrieb eine Cafeteria, um Schüler und Lehrer mit Speisen und Getränken zu versorgen. Das Finanzamt sah die Umsätze als steuerbar an. Der Verein hingegen stützte sich auf die europäische Mehrwertsteuerrichtlinie und argumentierte, es handle sich um eine „mit der Ausbildung von Kindern und Jugendlichen und dem Schul- und Hochschulunterricht eng verbundene Dienstleistung“.
Dem folgte der BFH nicht. Eine Steuerbefreiung nach nationalem Recht, § 4 Nr. 23 UStG, komme nicht in Betracht, da der betroffene Elternverein weder die Kinder bei sich aufnehme noch durch die Verabreichung von Speisen und Getränken selbst eine Erziehungs- oder Ausbildungsleistung erbringe.
Der Verein könne sich auch nicht darauf berufen, die Beköstigungsleistungen seien nicht ihm, sondern der Schule zuzurechnen, weil er Erfüllungsgehilfe der Schule sei. Entscheidend sei der Außenauftritt: der Verein habe die Leistungen nicht im Namen der Schule erbracht.
Auch die Anwendbarkeit des vom Verein angeführten § 4 Nr. 26 UStG verneinte der BFH. Der Verein habe für seine Leistungen kein Entgelt von der Schule oder dem Schulträger als juristischer Person des öffentlichen Rechts erhalten, das steuerbefreit sein könne. Entgelte wurden vielmehr von den Schülern oder Lehrern direkt an den Verein als Gegenleistung für die Abgabe von Speisen und Getränken gezahlt.
Auch die europarechtlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gem. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG (heute: Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG) seien schließlich nicht erfüllt. Insbesondere könne der Verein nicht als Einrichtung mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter „vergleichbarer Zielsetzung“ (Erziehung von Kindern und Jugendlichen; Schul- und Hochschulunterricht; Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung) angesehen werden.
Hinweis: Auch durch Studentenwerke betriebene Uni-Mensen waren in der Vergangenheit bereits Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung. Der BFH hatte ihnen Umsatzsteuerfreiheit zuerkannt. Im Nachgang zu einer Entscheidung des EuGH erließ das Bundesfinanzministerium hierzu allerdings einen Nichtanwendungserlass (BMF v. 27.09.2007, Az. IV A 6 – S 7175/07/0003). Seitdem ist auch die Abgabe von Speisen und Getränken durch Uni-Mensen umsatzsteuerpflichtig.