Die Übungsleiterpauschale gemäß § 3 Nr. 26 EStG gilt auch für Einnahmen aus nebenberuflicher künstlerischer Tätigkeit.
Der BFH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob einem Beamten, der 61 Mal im Jahr für Proben und Aufführungen als Statist an der Oper tätig war, die Übungsleiterpauschale zuerkannt werden konnte.
Das Gericht bejahte dies. Es war der Ansicht, dass sich die Frage, wann von einer künstlerischen Tätigkeit für die Zwecke der Übungsleiterpauschale auszugehen sei, an den gleichen Kriterien zu orientieren habe wie die Qualifizierung von Einkünften aus selbständig-künstlerischer Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Da § 3 Nr. 26 EStG jedoch nur nebenberufliche Tätigkeiten erfasse, sei die Prüfung insoweit weniger streng. Das künstlerische Niveau einer nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeit müsse nicht zwingend eine professionelle Gestaltungshöhe annehmen. Ein Komparse, der nicht nur eine rein mechanische Funktion als „menschliche Requisite“ wahrnehme und die eigentliche künstlerische (Haupt-)Tätigkeit mit seinem Wirken unterstütze und ergänze und sich in das künstlerische Gesamtgeschehen eingliedere, erfülle daher die von § 3 Nr. 26 EStG verlangten Voraussetzungen.
BFH, Urteil v. 18.04.2007, Az. XI R 21/06