Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden: Bridge ist mangels körperlicher Ertüchtigung kein Sport i.S.d. Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSysRL).
Klage der English Bridge Union
Der Dachverband englischer Bridge-Vereine hatte gegen das britische Finanzministerium geklagt, da die Eintrittsgelder für Turniere mit dem vollen Umsatzsteuersatz belegt worden waren. Nach Ansicht des Verbandes handelt es sich bei Bridge allerdings um Sport, so dass ein Befreiungstatbestand der MwStSysRL greife, an den sich auch das Vereinigte Königreich halten müsse. Die gezahlte Umsatzsteuer sei zurückzuerstatten. Da das Finanzministerium dieser Argumentation nicht folgte, musste letztlich der EuGH zur korrekten Auslegung der europäischen Richtlinie angerufen werden.
Fehlende körperliche Komponente
Der EuGH hat sich nun, entgegen dem Schlussantrag des Generalanwalts, auf die Seite der Finanzverwaltung gestellt: Eine Tätigkeit wie Duplicate-Bridge (einer weit verbreiteten Variante des Kartenspiels) sei durch eine unbedeutend erscheinende körperliche Komponente gekennzeichnet und daher nicht als Sport im Sinne der MwStSysRL anzusehen. Allerdings schließt der EuGH nicht aus, entsprechende Veranstaltungen als kulturelle Dienstleistungen zu behandeln. Für diese gilt ebenfalls die Befreiung von der Umsatzsteuer.
Entgelt von Teilnehmern erheben
Deutsche Bridge-Vereine mussten erst Anfang des Jahres akzeptieren, dass sie, im Gegensatz zu Schach, keinen Sport im Sinne des Steuerrechts betreiben. Der Bundesfinanzhof fand aber gleichwohl eine Möglichkeit, entsprechende Vereine als gemeinnützig anzuerkennen. In umsatzsteuerlicher Hinsicht sollten sich diese Vereine auf § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG stützen: Turnierveranstaltungen gemeinnütziger Bridge-Vereine können danach als kulturelle Veranstaltungen steuerbefreit sein, wenn das Entgelt von den Teilnehmern (statt von den Zuschauern) erhoben wird. Gerne beraten unsere spezialisierten Anwälte auch Ihren Verein zu steuerrechtlichen Fragen.
EuGH, Urteil vom 26.10.2017, Az. C-90/16
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Tags: Umsatzsteuerbefreiung