
Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hat mit Beschluss vom 11.12.2023 entschieden, dass bei der Einsetzung einer Treuhandstiftung als Erbin deren Rechtsträger Erbe ist und dieser auch dementsprechend als Eigentümer in das Grundbuch einzutragen ist. Worum es sich bei einer Treuhandstiftung handelt und wie das Gericht seine Entscheidung begründet, wird nachfolgend dargestellt.
Grundbuchamt lehnt Eintragung eines mit Grundstücksverwaltung betrauten Treuhänders ab
Ein Erblasser hatte in seinem Testament verfügt, dass ein Grundstück seines Vermögens an eine noch zu gründende nicht rechtsfähige Stiftung in treuhänderischer Verwaltung eines Rechtsanwalts fallen sollte. Tätigkeitsfeld der Stiftung sollte es sein, auf dem Gebiet der Behindertenhilfe gemeinnützige Zwecke zu erfüllen. Der Treuhänder sollte dabei über die konkrete Verwendung der Mittel im Rahmen des Stiftungszwecks entscheiden. Binnen zwei Jahren sollte sodann die Treuhänderschaft vom Rechtsanwalt auf eine von diesem zu gründende juristische Person übertragen werden.
Aufgrund der Anordnung der treuhänderischen Verwaltung vertrat der Rechtsanwalt die Auffassung, dass zunächst er selbst als Eigentümer des Grundstücks in das Grundbuch einzutragen sei und nicht die Stiftung. Die für die Eintragung zuständige Rechtspflegerin lehnte die Eintragung des Treuhänders ab und beabsichtigte die Eintragung der Stiftung, verbunden mit dem Zusatz, dass diese noch der Anerkennung als rechtsfähige Stiftung bedürfe. Sie begründete dies damit, dass kein Erbschein vorliege, welcher den Treuhänder als Erben legitimiere. Hiergegen legte der Treuhänder Beschwerde zum OLG Köln ein.
Treuhandstiftung und Unterschiede zu Stiftungen gem. §§ 80 ff. BGB
Bei Treuhandstiftungen bzw. unselbstständigen Stiftungen handelt es sich nicht um Stiftungen i.S.d. §§ 80 ff. BGB, weshalb die zivilrechtlichen Vorschriften über die Stiftungen nicht anwendbar sind. Die Treuhandstiftung ist im Gegensatz zu Stiftungen gem. §§ 80 ff. BGB auch nicht rechtsfähig. Ihr Bestand ist lediglich abhängig vom Treuhänder, auf dessen Rechtsfähigkeit es somit ankommt. Es ist auch der Treuhänder, der tatsächlich und rechtlich für die Stiftung handelt. Der Treuhänder ist zudem zivilrechtlicher (wenngleich nicht wirtschaftlicher) Eigentümer des „Stiftungsvermögens“.
Als Ausgangspunkt wird zunächst ein Vertrag zwischen dem Treuhänder und dem Stifter geschlossen. Bei diesem Vertrag kann es sich z.B. um einen sog. Treuhandvertrag handeln. Das durch den Treuhandvertrag entstehende Treuhandverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treuhänder das ihm vom Treugeber (vorliegend der Stifter) übertragene Vermögen eigenständig im Interesse des Treugebers verwaltet. Neben dem Treuhandvertrag ist auch eine Schenkung unter Auflage gem. §§ 516, 525 BGB als Vertragsbeziehung zwischen Treuhänder und Stifter denkbar.
Möchten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.
Als Treuhänder kommt jede natürliche Person in Betracht. Auch kann diese Funktion von einer juristischen Person übernommen werden, was insbesondere wegen der Insolvenzfestigkeit juristischer Personen vorteilhaft sein kann. Nicht als Treuhänder in Betracht kommt jedoch der Stifter selbst (sog. Eigenstiftung).
Die Zuständigkeit des Treuhänders innerhalb der Treuhandstiftung erstreckt sich in erster Linie auf die Erfüllung aller rechtlichen und steuerlichen Verpflichtungen der Stiftung. Er verwaltet somit das überlassene Stiftervermögen nach dem Stifterwillen. Daneben sieht die Satzung der Treuhandstiftung zumeist noch einen Stiftungsvorstand und ggf. weitere Stiftungsorgane vor. Bei diesen handelt es sich nicht um „echte“ Organe der Stiftung, sondern vielmehr bestimmen diese im Innenverhältnis der Stiftung z.B. darüber, welche Zwecke verfolgt und wofür die Mittel ausgegeben werden. Die eigentliche Umsetzung erfolgt sodann durch den Treuhänder.
Ausgestaltungsmöglichkeiten der Treuhandstiftung
Eine Treuhandstiftung kann ebenso wie auch Stiftungen gem. §§ 80 ff. BGB steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 51 ff. AO verfolgen. Hierfür muss die Satzung die dafür notwendigen Inhalte zum Zweck, der Zweckverwirklichung, Ausschließlichkeit, Unmittelbarkeit und Selbstlosigkeit sowie zur Vermögensbindung enthalten.
Neben diesen Vorgaben besteht jedoch ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit. Es ist daher denkbar, eine Treuhandstiftung als Ewigkeitsstiftung, Verbrauchsstiftung oder auch als eine Mischform zu konzipieren.
Keine Erfassung in Registern
Als weitere Besonderheit ist die Treuhandstiftung – ggf. mit Ausnahme des Transparenzregisters – in keinem Register zu erfassen. Dies gilt auch für das zum 01.01.2026 startende bundesweite Stiftungsregister. Eine ausnahmsweise Eintragung ins Transparenzregister kommt aufgrund von § 20 Abs. 2 Nr. 1 GWG in Betracht, wonach nicht rechtsfähige Stiftungen nur dann durch den Treuhänder im Transparenzregister zu erfassen sind, sofern diese privatnützigen Zwecken dienen.
OLG Köln: Eintragung des Treuhänders in Grundbuch zu Unrecht abgelehnt
Das OLG Köln entschied, dass es dem Willen des Erblassers sowie der geltenden Rechtslage entspreche, den Treuhänder vorliegend als Eigentümer in das Grundbuch einzutragen. Es sei ausdrücklicher Wille des Erblassers gewesen, eine unselbstständige Stiftung zu gründen, deren Treuhänder zunächst sein Rechtsanwalt werden sollte und später eine noch zu gründende rechtsfähige juristische Person. Der Erbe im zivilrechtlichen Sinn sollte also ausdrücklich ein Treuhänder werden. Ausweislich des vorliegenden Testaments seien dem Erblasser die Unterschiede zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger Stiftung erläutert worden. Der Erblasser habe somit ausreichende Kenntnisse zu diesem Thema gehabt. Da eine, wie vom Erblasser gewünschte, juristische Person zur Verwaltung der Stiftung noch gegründet werden müsste, kommt nach Auffassung des Gerichts zunächst nur der treuhänderisch verwaltende Rechtsanwalt des Erblassers als Eigentümer des Grundstücks in Betracht. Der Treuhänder sei somit als Erbe und damit nunmehr als Eigentümer des Grundstücks in das Grundbuch einzutragen.
Das Gericht entschied hierbei auch, dass kein Hinweis darüber in das Grundbuch aufgenommen werden dürfe, dass der Eigentümer das Grundstück lediglich treuhänderisch verwalte. Grund dafür sei, dass der Treuhänder in tatsächlicher Weise durch seine Erbenstellung Eigentümer des Grundstücks geworden ist. Dies ergebe sich aus dem Testament, wonach der Treuhänder nach außen hin die volle Rechtsstellung als Berechtigter erhalten sollte. Hierbei sei der Treuhänder auch keinen Beschränkungen durch den Erblasser unterlegen. Eine unselbstständige Stiftung könne überdies aufgrund der fehlenden Rechtsfähigkeit schon dem Grundsatz nach keine Erbin sein, weshalb der Erbe in jedem Fall der entsprechende Treuhänder sei.
Bei Fragen zur Nachfolgegestaltung mit Treuhandstiftungen sind Ihnen unsere erfahrenen Anwälte gerne behilflich.
OLG Köln, Beschluss v. 11.12.2023, 2 Wx 203/23
Weiterlesen:
Treuhandstiftung: Vorteile, Gründung und Steuern
Nachfolgeplanung und Erbrecht