Die seit Ende Juni geltende Verschärfung des Geldwäschegesetzes (GWG) sah eine Meldepflicht bis 1. Oktober vor. Noch nicht eingetragene Stiftungen sollten dringend ihre Verpflichtung prüfen!
Wir berichteten über die Verschärfung des GWG, die auch die Schaffung eines neuen Transparenzregisters zur Offenlegung von wirtschaftlich Berechtigten vorsieht und so Verschleierungen im Geldverkehr zu verhindern versucht. Auch Stiftungen sind von diesen Regelungen betroffen und müssen ihre Leitungsorgane und Destinatäre melden. Die hierzu vorgesehene Frist zum 01.10.2017 ist mittlerweile verstrichen.
Alle Stiftungen sollten dringend prüfen, ob sie zur Eintragung verpflichtet sind und diese gegebenenfalls zügig nachholen. Bei Versäumnis drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro sowie eine öffentliche Nennung der Nichterfüllung. Unsere spezialisierten Anwälte sind Ihnen bei der Prüfung und Meldung gerne behilflich. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!
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