Die Tax Omnibus-Richtlinie: Folgen für die Besteuerung deutscher Unternehmen

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Die Europäische Union plant eine weitreichende Modernisierung der internationalen Unternehmensbesteuerung. Mit der vorgeschlagenen Tax Omnibus-Richtlinie will die Europäische Kommission bestehende Regelungen vereinfachen, administrative Hürden senken und grenzüberschreitende Investitionen innerhalb der Europäischen Union erleichtern.

Im Fokus stehen gerade die Unternehmen und Unternehmerfamilien, deren Strukturen sich über mehrere EU-Mitgliedstaaten verteilen. Betroffen sein können insbesondere Holdinggesellschaften, operative Gruppen und Beteiligungsstrukturen, Finanzierungen innerhalb des Konzerns, Lizenzmodelle sowie grenzüberschreitende Umwandlungen. Auch für mittelständische Unternehmen mit Auslandstochtergesellschaften oder einer europäischen Expansionsstrategie eröffnet der Vorschlag neue Chancen. Zugleich bleiben Missbrauchsregeln und steuerliche Substanzanforderungen von erheblicher Bedeutung.

Die geplanten Maßnahmen sind noch Gegenstand der Verhandlungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Sie zeigen aber bereits heute, in welche Richtung sich das europäische und damit auch das deutsche Steuerrecht entwickeln wird.

Weniger Quellensteuerhürden bei Dividenden, Zinsen und Lizenzen

Eine zentrale Erleichterung betrifft Zahlungen innerhalb der Europäischen Union. Bei Dividenden nach der Mutter-Tochter-Richtlinie (Richtlinie 2011/96/EU) liegt die derzeit erforderliche Mindestbeteiligung bei 10%. Bei Zins- und Lizenzzahlungen nach der Zins- und Lizenzrichtlinie (Richtlinie 2003/49/EG) liegt sie bei 25%. Beide Schwellenwerte sollen nach dem Vorschlag vollständig entfallen. Damit könnten künftig auch deutlich kleinere Beteiligungen von einer Quellensteuerentlastung profitieren.

Für deutsche Unternehmensgruppen wäre dies besonders relevant, wenn Dividenden an europäische Muttergesellschaften ausgeschüttet oder Finanzierungs- und Lizenzzahlungen an Gesellschaften in anderen Mitgliedstaaten geleistet werden. Derzeit sind die Entlastungen häufig an formelle Anforderungen, Beteiligungsquoten und ein aufwendiges und kostenintensives Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern gebunden.

Der Vorschlag sieht vor, dass ein vorheriges Freistellungsverfahren künftig grundsätzlich nicht mehr erforderlich sein soll. Unternehmen müssten die Voraussetzungen der Entlastung eigenständig prüfen und dokumentieren. Die Finanzverwaltung könnte die Angaben später kontrollieren. Für Deutschland wäre dies eine tiefgreifende Verfahrensänderung. Insbesondere die Regelungen zur Freistellung und Erstattung von Kapitalertragsteuer und Quellensteuer müssten in diesem Fall angepasst werden.

Die Entlastung wäre jedoch nicht uneingeschränkt verfügbar: Die Europäische Union will weiterhin verhindern, dass Gewinne an niedrig besteuerte oder nicht besteuerte Unternehmen in Drittstaaten verschoben werden. Bei Beteiligungsstrukturen mit außereuropäischen Investoren, Finanzierungsgesellschaften oder IP-Gesellschaften bleibt daher eine sorgfältige Prüfung von Substanz, Besteuerung und wirtschaftlicher Berechtigung unverzichtbar.

Umstrukturierungen und Finanzierungen: Mehr Spielraum für Unternehmen in der EU

Für grenzüberschreitende Reorganisationen soll die Steuer-Fusions-Richtlinie (Richtlinie 2009/133/EG) erweitert werden. Künftig sollen zusätzliche gesellschaftsrechtliche Umwandlungsformen erfasst werden. Hinzukommen sollen ausdrückliche Vorgaben für steuerneutrale grenzüberschreitende Sitzverlegungen.

Das kann für Familienunternehmen und Unternehmensgruppen relevant werden, die ihre europäische Präsenz neu ordnen, Gesellschaften zusammenführen oder den Sitz einer Gesellschaft innerhalb der Europäischen Union verlagern möchten. Bislang entstehen in solchen Fällen oft erhebliche Unsicherheiten bei der Frage, ob stille Reserven aufgedeckt werden oder eine Umwandlung steuerneutral gestaltet werden kann. Deutschland müsste die Vorgaben unter anderem im Umwandlungssteuergesetz umsetzen.

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Auch die Zinsschranke soll neu gefasst werden. Der bisherige Grundsatz, nach dem der Abzug von Nettozinsaufwendungen begrenzt ist, bleibt erhalten. Vorgesehen sind aber mehrere Erleichterungen. Fremdfinanzierungen durch nicht verbundene Dritte sollen unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommen werden. Außerdem soll aus der deutschen Freigrenze von 3 Mio. Euro ein echter Freibetrag werden. Bis zu diesem Betrag wären Zinsaufwendungen stets abzugsfähig. Nur der darüber liegende Betrag würde der Zinsschranke unterliegen.

Für wachstumsorientierte Mittelständler kann dies bei Bankfinanzierungen, Akquisitionsfinanzierungen und Investitionsvorhaben spürbare Auswirkungen haben. Deutschland müsste insbesondere § 4h EStG und § 8a KStG überarbeiten. Die Details der Finanzierung und die Abgrenzung zwischen externen und konzerninternen Darlehen werden dabei entscheidend bleiben.

EU plant Erleichterungen bei Forschungsinvestitionen und grenzüberschreitenden Steuerregelungen

Ein weiterer Aspekt des Vorschlags betrifft die Forschung und Entwicklung. Bestimmte Investitionen in materielle Wirtschaftsgüter, die unmittelbar für Forschungszwecke eingesetzt werden, sollen sofort oder innerhalb eines begrenzten Zeitraums steuerlich abziehbar sein. Nicht erfasst wären dagegen immaterielle Wirtschaftsgüter. Für technologieorientierte Unternehmen und innovative Mittelständler könnte dies ein zusätzlicher Investitionsimpuls sein.

Von besonderer praktischer Relevanz ist die geplante Entlastung bei der Hinzurechnungsbesteuerung. Unternehmensgruppen, die bereits der globalen Mindeststeuer unterliegen, sollen grundsätzlich nicht zusätzlich den Regeln zur Hinzurechnungsbesteuerung unterfallen. Auch kleine und mittlere Unternehmen sollen nach dem Vorschlag von der Hinzurechnungsbesteuerung ausgenommen werden können.

Für Deutschland hätte dies Auswirkungen auf die §§ 7 ff. AStG. Bei international aufgestellten Unternehmen und Konzernen wäre sorgfältig zu prüfen, ob eine bestehende Hinzurechnungsbesteuerung künftig entfällt oder ob Ausnahmen greifen.

Vorgesehen ist außerdem, die Regeln für sogenannte importierte hybride Gestaltungen zu streichen. Diese Regeln betreffen grenzüberschreitende Strukturen, bei denen steuerliche Unterschiede zwischen mehreren Staaten zu einem doppelten Betriebsausgabenabzug oder zu einem Betriebsausgabenabzug ohne entsprechende Besteuerung führen können.

In Deutschland könnte dies eine Aufhebung von § 4k Abs. 5 EStG erforderlich machen. Die Vorschrift kann relevant sein, wenn Zahlungen über mehrere Gesellschaften oder Staaten geleitet werden und ein steuerlicher Vorteil aus einer hybriden Gestaltung mittelbar in eine deutsche Finanzierungs- oder Beteiligungsstruktur einfließt.

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Die vorgeschlagenen Regelungen sollen nach dem derzeitigen Zeitplan frühestens ab 2029 gelten. Einzelne Änderungen zur Zinsschranke sind erst für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen. Bis dahin können Inhalt, Umfang und Übergangsregeln noch erheblich verändert werden.

Gleichwohl lohnt eine strukturierte Analyse der bestehenden Beteiligungs-, Finanzierungs- und Lizenzstrukturen. Wer frühzeitig prüft, kann mögliche Entlastungen identifizieren, Dokumentationsprozesse frühzeitig vorbereiten und Umstrukturierungen mit Blick auf die künftige Rechtslage planen.

Besonders sinnvoll ist eine Analyse, wenn Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren innerhalb der Europäischen Union gezahlt werden, wenn Auslandsgesellschaften in niedrig besteuerten Staaten bestehen, wenn eine grenzüberschreitende Umstrukturierung ansteht oder wenn die Unternehmensgruppe den Regelungen zur globalen Mindestbesteuerung unterliegt. Melden Sie sich gerne bei uns!

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Porträt vom Autor

Malika May

Malika May ist als Senior Tax Consultant Teil unserer Teams VSN und Internationales Steuerrecht und unterstützt unsere Mandanten vorwiegend im Bereich Umstrukturierungen/Umwandlungen.

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