Rauchlose Tabakerzeugnisse sind neben der gewöhnlichen Zigarette eine beliebte Form, Tabak zu konsumieren. Dabei wird der Tabak nicht durch Verbrennung, sondern oral zugeführt. Den Vertrieb von solchen Tabakerzeugnissen zum oralen Gebrauch hat die EU mit der Tabakrichtlinie 2014/40/EU verboten. Der deutsche Gesetzgeber hat dieses Verbot mit § 11 des Tabakerzeugnisgesetzes umgesetzt. Eine wichtige Ausnahme vom Verbot existiert jedoch: Kautabak.
Gerade wegen dieser Ausnahme wird immer wieder darüber gestritten, welche Erzeugnisse genau unter den Begriff des Kautabaks fallen. Die Abgrenzung hat große wirtschaftliche Folgen. Eine Abgrenzung zwischen (verbotenem) Tabak zum oralen Gebrauch und (zulässigem) Kautabak ist schwierig.
Zulässiger Kautabak
Ein Stück weit hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt für Klarheit gesorgt. Mit seinem Urteil vom 17.10.2018 (Aktenzeichen C-425/17) hat er festgestellt, dass unter Kautabak nur Erzeugnisse fallen, deren Inhaltsstoffe der Konsument im Wesentlichen durch Kauen freisetzt. Bloßes Im-Mund-Halten, also „Lutschen“, reiche dafür nicht aus. Das heißt, der eigentliche Geschmack darf beim Kautabak erst durch das Kauen eintreten.
Verbotener Tabak
Kein Kautabak liegt dann vor, wenn das Produkt zwar auch gekaut werden kann, ein Kauen aber nicht nötig oder üblich ist. Solche Erzeugnisse bleiben nach wie vor verboten. Eine einfache praktische Abgrenzungsmethode könnte es sein, das Produkt in Wasser einzulegen. Zerfällt es dann nicht, sondern verbleibt ein zusammenhängendes Stück in konsistenter Masse, dürfte es sich in den meisten Fällen um erlaubten Kautabak handeln.
Abgrenzung bleibt weiter unscharf
Die Abgrenzung, ob Kautabak vorliegt oder nicht, bleibt aber auch nach diesem Urteil letztlich weiterhin eine Einzelfallentscheidung. Entscheidend sind eine Gesamtschau des Produkts und Faktoren wie die Darbietung des Produktes, die Konsistenz und der gewöhnliche Gebrauch durch den Konsumenten. Der EuGH hat mit seiner Entscheidung also nur teilweise mehr Licht ins Dunkel gebracht.
Herstellung und Vertrieb von Tabak rechtssicher gestalten
Hersteller und Lieferanten sind aber weiterhin gut beraten, sich vor dem Vertrieb von Tabakerzeugnissen rechtlichen Rat darüber einzuholen, ob es sich dabei um Kautabak handelt. Auch aus steuerrechtlicher Sicht ist eine Überprüfung ratsam. Tabak ist nicht schon deshalb als Kautabak anzusehen, weil er als solcher verkauft wird. Den Behörden und Gerichten war es gerade in letzter Zeit ein Dorn im Auge, dass Hersteller und Lieferanten Produkte fälschlicherweise als Kautabak vertrieben haben, um damit das Verbot zu umgehen.
Gerne stehen wir Ihnen bei allen rechtlichen Fragen rund um den Vertrieb, die Einfuhr und die Aufmachung von Tabak- und Tabakprodukten zur Verfügung.
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