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Tabakhändler aufgepasst! Der Zoll greift durch!

Wir beobachten derzeit verstärkte Kontrollen von Tabaklieferungen in Deutschland. In vielen Fällen beschlagnahmt der Zoll die Ware, leitet ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ein und erlässt gegen alle Beteiligten (Verkäufer, Spediteur, Käufer und gegebenenfalls Vermittler) teilweise hohe Steuerbescheide.

Rauchtabak oder Rohtabak?

Tabakwaren sind verbrauchssteuerpflichtig nach Art. 5 der EU-Richtlinie 2011/64. Diese EU-Richtlinie ist durch nationale Gesetze der EU-Mitgliedsstaaten umgesetzt. Deutschland hat die Richtlinie mit dem Tabaksteuergesetz (TabStG) – wie die meisten EU-Mitgliedsstaaten – beinahe wortwörtlich übernommen. Danach sind Tabakwaren neben Zigaretten, Zigarren und Zigarillos auch Rauchtabak, also Tabak, der sofort durch den Verbraucher zum Rauchen verwendet werden kann.

Nicht von der Tabaksteuer umfasst ist dagegen Rohtabak, also ungeschnittener und unzerkleinerter Tabak, aus dem erst durch eine weitere industrielle Verarbeitung Rauchtabak gewonnen wird.

Rohtabak nun steuerpflichtiger Rauchtabak!

In der Rechtspraxis gestaltet sich eine Abgrenzung zwischen Roh- und Rauchtabak als schwierig. So hatte ein tschechisches Gericht angenommen, dass es sich bei getrockneten, teilweise entrippten Tabakblättern bereits um verbrauchersteuerpflichtige Tabakwaren handele. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigte diese Auffassung (Urteil vom 06.04.2017, Az. C – 638/15). Dazu führte er an, dass Tabakblätter, obgleich sich diese in ihrem unverarbeiteten Zustand nicht zum Rauchen eignen, dennoch als Tabakwaren anzusehen sind, wenn sie durch „leicht durchführbare Vorgänge“ in diesen Zustand versetzt werden können.

Das heißt, sollten sich die rohen Tabakblätter nach einfacher Verarbeitung wie z.B. Zerkleinern oder händischem Schneiden zum Rauchen eignen, sind sie nach dem Gesetz bereits Tabakwaren und somit steuerpflichtig. Der EuGH möchte damit verhindern, dass Unternehmen die geltenden Steuervorschriften zu leicht umgehen können, indem sie einfach Rohtabak anbieten, der aber nach wenigen Handgriffen durch den Verbraucher „rauchfertig“ gemacht werden kann.

Erhebliche Probleme für Tabakhändler und deren Zulieferer

Tabakhändler und -hersteller, die bisher (entrippte) Tabakblätter steuerfrei verkauften, sehen sich aktuell mit verschärften Kontrollen des deutschen Zolls konfrontiert. Der Zoll betrachtet den bislang als steuerfrei verkauften und transportierten Rohtabak nunmehr in vielen Fällen als Rauchtabak. Kontrolliert der Zoll einen Tabaktransport, wird in der Regel die Ware beschlagnahmt, ein Steuerstrafverfahren eingeleitet und ein (hoher) Steuerbescheid erlassen.

Gerade die Nachzahlung der Tabaksteuer kann dabei empfindliche Ausmaße annehmen, die den Wert der Lieferung bei Weitem übersteigt. Diese Entwicklung scheint in direkter Verbindung mit dem eingangs erläuterten EuGH Urteil zu stehen. Wir rechnen damit, dass neben Deutschland auch weitere EU-Staaten in naher Zukunft verstärkte Kontrollen durchführen werden. Dass der EuGH in diesem Fall seine Rechtsprechung noch einmal ändert, ist eher unwahrscheinlich. Der EuGH hatte bereits im Jahr 2016 nicht entrippte Tabakblätter in einem anderen zollrechtlichen Zusammenhang unter oben genannten Umständen als Rauchtabak eingeordnet.

Geschäftsführern und Mitarbeitern drohen persönliche Strafen!

Neben den zivilrechtlichen Folgen bei der Auseinandersetzung der Vertragspartner, wer letztlich für den Schaden (die Steuer und den Ausfall der Lieferung) zu haften hat, sind die drohenden strafrechtlichen Konsequenzen das größere Übel. Denn die Geschäftsführer und Mitarbeiter sind persönlich verantwortlich. Es steht dabei zumindest der Vorwurf der Steuerhinterziehung (in einem besonders schweren Fall) im Raum. Diese sieht neben Geldstrafen auch eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vor – in einem besonders schweren Fall beträgt die Mindestfreiheitsstrafe sechs Monate!

Tabakvertrieb dringend überprüfen!

Tabakproduzenten und -händler sollten dringend überprüfen lassen, ob bei ihnen Handlungsbedarf besteht. Es wird zu überprüfen sein, ob sie nach dem EuGH-Urteil steuerpflichtige Waren herstellen bzw. vertreiben, ob sie ein Steuerlager einrichten müssen und ob im Falle eines Transportes vorher eine Anzeige beim zuständigen Hauptzollamt zu erfolgen hat, um den Transport ohne Zahlung von Tabaksteuer durchführen zu können.

Wurde bereits eine Lieferung vom Zoll beschlagnahmt, gilt es insbesondere zu prüfen, ob tatsächlich Rauchtabak im Sinne des Tabaksteuergesetzes transportiert wurde und ob der Betroffene Steuerschuldner ist. In der Praxis ist zu beobachten, dass der Zoll es sich nicht selten an diesen Punkten zu einfach macht.

Weiterlesen:
Schmuggelzigaretten: Erwerber muss Tabaksteuer nicht zahlen!
Komplexe Zollabwicklung und Zollrecht für Unternehmen

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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22 Antworten zu "Tabakhändler aufgepasst! Der Zoll greift durch!"

  1. Rainer Glänzel sagt:

    Hallo, ich habe heute ein Schreiben vom Hauptzollamt Schweinfurt erhalten.
    Betreff: Bezug von unversteuerten Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten

    Ermittlungen des Zollfahndungsamtes München, Diesnsitz Nürnberg vom 04.10.2018

    Darin heisst es das ich am 25.07.2017 4Kilogramm Rauchtabak mit der Bezeichnung 60 30 10 Handstrips Premium aus dem Intenethandel***** bezogen habe. Eine Versteuerung ist durch mich nicht erfolgt.

    Bei dem Tabak handelt es sich um Rauchtabak im Sinne §1 Abs. 2 Nr.3 TabStG namentlich um Pfeifentabak, da der von Ihnen bezogene Tabak geschnitten oder anders zerkleinert ist und sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet.

    Nun wird von mir 22€ pro Kg von mir verlangt.

    Zahlbar sofort.

    Meine Frage, liegt der Kauf von 2017 nicht zu lange zurück damit das Gesetz greift?

    Soll/Muss ich den Betrag bezahlen?

    Viele Grüße und Danke im Vorraus

    • Hallo Herr Glänzel,

      Nein, im Rahmen der leichtfertigen Steuerverkürzung oder gar Steuerhinterziehung verlängert sich die steuerrechtliche Festsetzungsfrist auf 5 bzw. 10 Jahre. Strafrechtlich tritt die Verfolgungsverjährung in diesem Fall – vorbehaltlich einer individuellen Überprüfung – nach 5 Jahren ein. Es kann dann noch zu Hemmungen und Unterbrechungen der Frist kommen, aber das spielt hier keine Rolle.

      Mit freundlichen Grüßen
      Bartosz Dzionsko

      • Ralf Müller sagt:

        Guten Tag,

        Ich habe auch ein Steuerbescheid für 1kg Dufttabak bekommen. Habe schon die 22€ Tabaksteuer und 22€ Vorwurf Steuerhelerei an das Zollamt überwiesen.
        Nun meine Frage:

        Hat ein Widerspruch überhaupt Aussicht auf Erfolg. Habe den größten Teil des Tabak, welchen ich Dezember 2017 im Internet erworben habe. Habe ihn nie zum Rauchen verwendet …es sind ganze Blätter. Über eine Antwort würde ich mich freuen.
        Viele Grüße
        Ralf Müller

        • Hallo Herr Müller,

          unserer Erfahrung nach ist der Zoll bei der Abgrenzung zwischen Rauchtabak und Rohtabak sehr streng. Ob Tabak zu versteuern ist, muss daher immer im Einzelfall geprüft werden. Bei 22 Euro wird eine Überprüfung jedoch vermutlich wirtschaftlich nicht sinnvoll sein.

          Mit freundlichen Grüßen
          Bartosz Dzionsko

  2. Klaus sagt:

    Hallo,

    jetzt habe ich als Käufer von Tabakblättern (Tabakstrips) ebenso einen Steuerbescheid über einen Jahre zurückliegenden Kauf vom Hauptzollamt Schweinfurt erhalten („aus 2014 – 2018“). Das Ganze erscheint mir wie eine bayrische Provinzpose, die Begründung für diesen Steuerbescheid ist mehr als abenteuerlich:

    „Die Tabakblätter eigneten sich unmittelbar und direkt zum Rauchen“ „… dass die Angeschuldigten (Anm. = Händler) … unversteuerte Tabakwaren aus anderen Mitgliedstaaten der EU…bezogen haben … Sie wurden Steuerschuldner hinsichtlich der 0,5 Kilogramm Rauchtabak, die Sie von den Verkäufern im deutschen Staatsgebiet erworben haben, der zuvor unversteuert ins deutsche Steuergebiet verbracht wurde. Eines eigenen Verbringens bedarf es für die Steuerschuldnerschaft nicht, denn jeder Besitzer wird, unabhängig von der Beendigung des Verbringungs- oder Versendungsvorganges, Steuerschuldner.“)

    Es wird also quasi argumentiert, ich sei als Verkäufer dafür mitverantwortlich, woher der Händler seine Ware bezogen hat (no comment). Ferner wird hier ein Rückgriff in die Vergangenheit genommen, 2014 gab es meines Wissens nach noch keine Einstufung von Tabakstripes als Rauchtabak. Zusätzlich habe ich heute mit dem Händler telefoniert, er sagte mir, dass dies derzeit noch ein laufendes Verfahren bei ihm sei, also noch gar kein rechtsgültiger Steuerbescheid erstellt werden dürfte, da das Verfahren noch gar nicht abgeschlossen ist.

    Für mich sind diese Begründungen mehr als absurd, sowas ist für mich eine strafbewehrte Nötigung.

    Ich lege selbstverständlich Widerspruch gegen diesen Bescheid (mit einem Zahlungsziel von zwei Tagen) ein. Ich bin auch gerne bereit, wenn Sie dies wünschen, mehr Informationen zu geben. Für mich ist so eine Vorgehensweise eine Veröffentlichung über die Presse wert. Ich dachte eigentlich, wir leben in einem Rechtsstaat und nicht in Willkürgistan. Ich selber werde da zunächst ausser einem Widerspruch nichts unternehmen, aber wie gesagt, ich bin gerne zu Auskünften und Informationen bereit, um damit diesem Unfug vielleicht ein Ende zu bereiten.

    • Hallo,

      vielen Dank für Ihre Mitteilung. Aktuell beobachten wir, dass insbesondere Shisha-Bars in Hessen von Zoll, Finanzamt und Gewerbeamt überprüft werden. Offenbar ist der Zoll besonders aktiv und greift nun sämtliche Fälle auf, bei denen seiner Auffassung nach Tabaksteuer angefallen ist. Bezüglich der Überprüfung, wann zu Recht unversteuerter Rohtabak oder zu versteuernder Rauchtabak vorliegt, sind diverse Verfahren anhängig. Unserer Auffassung nach schießen die Hauptzollämter manchmal über das Ziel hinaus. Bei besonders lange zurückliegenden Fällen sollten Sie auch prüfen, ob nicht bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

      Mit freundlichen Grüßen
      Bartosz Dzionsko

    • Wratny Ute sagt:

      Hallo,

      jetzt habe ich als Käufer von Tabakblättern (Tabakstrips) ebenso einen Steuerbescheid über einen Jahre zurückliegenden Kauf vom Hauptzollamt Schweinfurt erhalten.
      Ich habe bereits Widerspruch eingelegt doch ich komme nicht weiter.
      Folgende Aussage vom Zollamt,
      Ich habe den Sachverhalt vollständig aufgrund Ihrer Einwendungen und nach Aktenlage
      gepüft.Ich beabsichtige, den Einspruch als unbegründet zurückzuweisen.
      Jetzt soll ich also meinen Einspruch zurücknehmen.
      Wenn ich das nicht mache, was kommt dann??
      Bezahlen und die Klappe halten….

      Konnte jemand eigentlich schon Erfolge verbuchen, gegen den Zoll?

      Viele Grüße Ute

      • Hallo Frau Wratny,

        wenn Sie Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt haben und der Zoll diesen als unbegründet zurückweisen möchte und dies mit der Bitte um Einspruchsrücknahme verbindet, dann möchte der Zoll lediglich eine formelle Entscheidung vermeiden. Wenn Sie den Einspruch zurück nehmen, erwächst der Steuerbescheid in Bestandskraft und Sie können nichts mehr gegen den Steuerbescheid unternehmen.

        Wenn Sie den Einspruch hingegen nicht zurück nehmen, wird der Zoll über darüber entscheiden. Dies geschieht gebührenfrei. Gegen die Einspruchsentscheidung, mit der der Einspruch zurückgewiesen wird, können Sie binnen eines Monats Klage erheben.

        Wenn der Zoll schon mitgeteilt hat, den Einspruch als unbegründet zurückweisen zu wollen, sollten Sie – falls möglich – weitere Argumente vorbringen, um den Zoll vielleicht doch noch zu überzeugen. Wenn eine Rechtsauffassung strittig ist, wird gegebenenfalls eine Klage notwendig werden. Um die Erfolgsaussichten beurteilen zu können, wäre die Kenntnis des gesamten Sachverhalts und des bisherigen Schriftverkehrs notwendig. Insoweit ist eine anwaltliche Beratung ratsam.

        Bezüglich der Stripes gibt es auch für die Steuerpflichtigen positive Entscheidungen, es kommt aber auf den Einzelfall an.

        Mit freundlichen Grüßen
        Bartosz Dzionsko

  3. Peter Effenberger sagt:

    Hallo Herr Dzionsko

    Ich habe am Samstag den 21.09.2019 einen Bescheid von 22€ Tabak Steuer erhalten zu bezahlen bis 23.09.2019.
    Ich habe 2016 Mal 1 Kg roh oder Rauchtabak in einem Deutschen Onlineshop gekauft als Agra Produkt.

    • Hallo Herr Effenberger,

      bei dem Bescheid müsste zu prüfen sein, ob er rechtmäßig ist und Sie den Betrag tatsächlich zu bezahlen haben. Wenn insgesamt nur 22 Euro von Ihnen verlangt werden, dürfte aber eine Überprüfung vermutlich wirtschaftlich nicht sinnvoll sein. Sollten Sie jedoch regelmäßig oder auch in größeren Mengen Tabak von diesem oder einem anderen Händler bezogen haben, könnte es sein, dass Sie weitere Bescheide erhalten werden.

      Beachten Sie bitte, dass Sie in der Regel nur einen Monat Zeit haben, um Einspruch gegen den Tabaksteuerbescheid einzulegen. Wenn die Frist verstreicht, können Sie den Bescheid nicht mehr erfolgreich angreifen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Bartosz Dzionsko

  4. Erhard Ducke sagt:

    Sehr geehrter Herr Dzionsko!

    Ich bin nun direkt mit dem Problem konfrontiert, da ich bei einem Internetanbieter zwischen 2014 und 2018 wenige Pfund verschiedene Tabaksorten, teilweise als ganze Blätter, teilweise als entrippte Ware, gekauft habe.
    Gestern erhielt ich nun ein Schreiben des Zollamtes München mit der Aufforderung, für jeden dieser Käufe die Zollgebühren sowie einen zusätzlichen Betrag zu entrichten, um eine Anklage wegen Steuerhehlerei zu vermeiden.
    Die Beträge sind eher gering, pro Kauf werden 11 € Zollgebühren + 11 € für die Vermeidung einer Anklage wegen Steuerhehlerei gefordert. Als Frist war i Interessanterweise wird ein Fälligkeitsdatum genannt, das bereits vor Zustellung der Schreiben verstrichen ist.
    Können Sie mir einen Rat geben?

    Mit freundlichen Grüssen
    Erhard Ducke

    • Sehr geehrter Herr Ducke,

      vielen Dank für Ihre Frage. Da es sich um ein Strafverfahren handelt, das offenbar gegen Sie eingeleitet wurde, empfehle ich Ihnen, sich unmittelbar an uns per E-Mail zu wenden, um die Vertraulichkeit zu wahren. Sie sollten zumindest prüfen (lassen), ob es sich um Rauchtabak handelt, den Sie erhielten. Sollte es sich nämlich um Rohtabak handeln, wäre der Vorwurf unzutreffend. Gern sind wir Ihnen Behilflich unter info@winheller.com.

      Beste Grüße
      Bartosz Dzionsko

  5. Eugen sagt:

    Guten Tag Herr Dzionsko,
    ich habe mich bei einer Spedition in Berlin erkundigt, dass Einfuhr auch von größerer Lieferung von Tabakblätter zollfrei ist. Die Spedition hat im Zollsystem nach Waretarifnummer geprüft. Das heißt, an dieser Stelle sollschon bekannt sein, ob die Lieferung abgabenpflichtig ist oder nicht.

    • Hallo Eugen,

      das, was die Spedition nachgeschaut haben dürfte, ist, ob Zoll bei der Einfuhr von Tabakblättern anfällt. Hinsichtlich der Frage, ob Tabaksteuer anfällt, gibt es derzeit eine Kontroverse in Europa. Wenn es sich – was wir grundsätzlich für zutreffend halten – um Rohtabak handelt, fällt keine Tabaksteuer an. Wir beobachten aber in der Praxis, dass der deutsche Zoll Rohtabak als Rauchtabak einstuft und damit der Besteuerung unterwirft.

      Entscheidend ist hierbei, was sich insbesondere aus dem Tabaksteuergesetz ergibt. Im Besteuerungsverfahren können Sie sich mit der Auskunft der Spedition nicht erfolgreich verteidigen. Vielen Speditionen dürfte diese Problematik noch nicht bekannt sein. Diejenigen, denen sie bekannt ist, meiden derzeit unserer Beobachtung nach Deutschland als Transitland bzw. finden – oft mit Beratung – individuelle Lösungen. Wenn wir Ihnen dabei behilflich sein können, melden Sie sich gerne unter info@winheller.com.

      Mit freundlichen Grüßen
      Bartosz Dzionsko

  6. Yvonne Scharras sagt:

    Guten Tag. Wenn ich jetzt in Deutschland rohtabak nachhause bestelle für den eigen Verbrauch, muss ich dann steuern nachzahlen?

    • Guten Tag Frau Scharras,

      die Frage, die sich stellt, ist, ob es sich bei der bestellten Ware um echten Rohtabak (steuerfrei) handelt oder um Rauchtabak, der steuerpflichtig ist. Aktuell müssten Sie eher damit rechnen, dass der deutsche Zoll nahezu sämtliche Tabakwaren, die theoretisch rauchbar sind, als Rauchtabak einordnen wird. Diese Auffassung des Zolls halten wir für falsch. Sie müssen aber derzeit damit rechnen, dass Sie Steuern für die bestellte Ware zu zahlen haben werden. Ob der Zoll zu Unrecht Rohtabak als Rauchtabak eingeordnet hat, lässt sich pauschal nicht beantworten.

      Mit freundlichen Grüßen
      Bartosz Dzionsko

  7. Willi sagt:

    Sehr geehrte Herr Dzionsko.

    Wir haben paar Fragen was aktuelle Situation Stripes – Tabaksteuer angeht. Im Jahr 2018 31.08 wurde ein polnische Unternehmen von den Landgericht Hagen frei gesprochen. Es wurde nicht bestätigt das beim Stripes um Rauchtabak handle. Der Zoll beruft sich immer wieder auf europäische Gerichtshof Urteil 2017 so genannte Eko-Tabak Urteil obwohl wenn man diese genau liest wird der Tabak dort so beschrieben Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren sind dahin auszulegen, dass getrocknete, flächige, unregelmäßige, teilweise entrippte Tabakblätter, die einen ersten Trocknungsprozess durchlaufen haben und anschließend kontrolliert feuchtgehalten wurden, Glycerin enthalten und sich nach einfacher Verarbeitung durch Zerkleinerung oder händisches Schneiden zum Rauchen eignen, unter den Begriff „Rauchtabak“ im Sinne dieser Bestimmungen fallen.
    Also mit dem normalen Stripes oder Hand stripes und der Tabak welcher in Urteil gemeint ist liegt schon ein wesentliches Unterschied.
    Der Zoll aber ist immer noch der Meinung das alle Stripes und Handstripes Tabaksteuer unterlegen.

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    • Hallo,

      Ihre Schilderung des Falls entspricht unserer Beobachtung. Die Zollämter sind durchaus – unseres Erachtens in vielen Fällen zu Unrecht – der Auffassung, es würde sich bei manchen Tabaksorten um Rauchtabak handeln, obwohl es sich um Rohtabak handelt. Das strafrechtliche Urteil hat insoweit kaum Bedeutung für das zollrechtliche Verfahren.

      Auch wir stellen fest – was wir aus rechtlichen Gründen für richtig halten – dass die Strafverfahren in ähnlichen Fällen eingestellt werden. Letztlich kommt es immer auf den Einzelfall und auf den konkreten Tabak an. So konnten wir schon mehrmals erfolgreich aber auch den Zoll überzeugen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Tabak um Rohtabak handelt.

      Eine generelle Aussage, ob der Zoll falsch liegt, ist nicht möglich, sondern bedarf immer einer Prüfung des konkreten Falls. Wenn Sie unsere Hilfe brauchen, können Sie sich gerne über info@winheller.com bei uns melden.

      Mit freundlichen Grüßen
      Bartosz Dzionsko

  8. E. Sommer sagt:

    Hallo Herr Dzionsko,
    bin zufällig auf Ihre Seite gestoßen und habe den Kommentar von September 2018 gelesen.
    Wir sind mehrere private Besteller (1. Bestellversuch) und möchten auf diesem Weg uns ein „Gesamtpaket“ an Tabakblätter an eine gemeinsame Lieferadresse zusenden lassen. Jetzt habe ich versucht mich im Gesetzestext schlau zu lesen,….
    Müssen wir mit einer Nachversteuerung rechnen, …. selbst beim Hauptzollamt anmelden, oder wie läuft dieser ganze Vorgang ab? Sollte die Bestellung und die Ware einwandfrei geklappt haben, hätten wir dann in der Zukunft in unregelmässigem Abstand weiterhin Bestellungen (verschiedenster Mengen) durchgeführt.
    Meine Mitbesteller haben sich bis jetzt keine Gedanken darum gemacht, es hat aber auch keiner von uns „Lust“ als Steuerhinterzieher mal irgendwann angeklagt zu werden…
    Danke für Ihre Antwort

    • Sehr geehrte Frau Sommer,

      nach der aktuellen (geänderten) Verwaltungspraxis des Zolls besteht tatsächlich ein hohes Risiko, dass dieser die Tabakblätter als Rauchtabak und nicht als Rohtabak einstuft. Das bedeutet, dass die Empfänger Einfuhrabgaben zu zahlen haben – sofern es sich tatsächlich um Rauchtabak handelt. Je nach Tabaksorte und Behandlung der Tabakblätter ist das trotz des EuGH-Urteils durchaus zu prüfen.

      Bei größeren Mengen kann außerdem schnell der Verdacht auf illegalen Tabakhandel entstehen und auch gemeinsame Bestellungen können je nach Ausgestaltung eine gewerbliche Tätigkeit darstellen.

      Für eine sichere rechtliche Einschätzung benötige ich jedoch mehr Informationen von Ihnen. Gerne stehe ich Ihnen bereit, wenn Sie mich mit einer rechtssicheren Auskunft beauftragen möchten. Bitte rufen Sie mich dazu an (069 76 75 77 80) oder schreiben eine E-Mail.

      Mit freundlichen Grüßen
      Bartosz Dzionsko

  9. Diana Bortz sagt:

    Verstehe ich das richtig das der Erwerb von Tabakblättern strafbar ist?

    • Sehr geehrte Frau Bortz,

      vielen Dank für Ihre Nachfrage. Ihre Frage lässt sich nicht mit einem klaren „Ja“ oder „Nein“ beantworten. Es kommt immer auf den Einzelfall an.

      Wenn Sie unversteuerten Tabak außerhalb Deutschlands bestellen und sich liefern lassen, ist derzeit das Risiko groß, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Dies gilt erst Recht, wenn Sie Tabak außerhalb der EU bestellen. Wenn Sie Tabak jedoch selbst aus dem Urlaub zu privaten Zwecken mitbringen, können Sie möglicherweise von Erleichterungen profitieren.

      Sollten Sie regelmäßig Tabak bestellen, können Sie sich gerne mit dem genauen Sachverhalt an mich wenden. Dann kann ich in Ihrem Fall besser einschätzen, ob Ihr konkretes Verhalten oder Vorhaben strafbar ist.

      Mit freundlichen Grüßen
      Bartosz Dzionsko

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