Die Strafverteidigung bei Straftaten im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts oder Steuerstrafrechts kann zu hohen Kosten führen. Sind die in Frage kommenden Straftaten im Betrieb begangen worden, so kann unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit bestehen, die angefallenen Strafverteidigerkosten steuerlich als Betriebsausgaben abzusetzen und sich somit finanziell zu entlasten.
Auch für Arbeitnehmer gibt es die Möglichkeit, die Kosten der Strafverteidigung als Werbungskosten geltend zu machen, wobei dafür vergleichbar strenge Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Zusammenhang zwischen Straftat und beruflicher Tätigkeit erforderlich
Wird dem Beschuldigten ein Tatvorwurf gemacht, der unmittelbar auf ein betriebliches oder berufliches Verhalten zurückzuführen ist, so können die Strafverteidigerkosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich absetzbar sein. Dabei wird nicht zwischen einer fahrlässig oder vorsätzlich begangenen (Straf-)Tat unterschieden.
Die Verteidigerkosten sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Unter Umständen können sie aber als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Bei Steuerstrafangelegenheiten sind insbesondere die Steuerberatungskosten von dem Beraterhonorar für die strafrechtlichen Ermittlungen zu trennen. Denn z.B. die Kosten für die Erstellung des Jahresabschlusses sind stets als Steuerberatungskosten absetzbar.
Ausnahme von der steuerlichen Absetzbarkeit
Die Strafverteidigerkosten für einen Tatvorwurf, der nicht unmittelbar auf ein betriebliches oder berufliches Verhalten zurückzuführen ist, sondern bei Gelegenheit der Berufsausübung oder aus privaten Gründen begangen wurde, sind steuerlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar.
Strafverteidigerkosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig?
Bei einem Freispruch des Angeklagten fallen seine Auslagen der Staatskasse zur Last (vgl. § 467 Abs. 1 Strafprozessordnung – StPO). Auslagen sind in solchen Fällen insbesondere die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts. Wenn dem Steuerpflichtigen die Kosten für die Strafverteidigung erstattet werden, bestehen schon keine Kosten, die einen Abzug als außergewöhnliche Belastung begründen würden. Eine außergewöhnliche Belastung ist gegeben, wenn ein Steuerpflichtiger im Gegensatz zu einem anderen mit einem ähnlichen Einkommen sowie Vermögen und einem gleichen Familienstand höhere Aufwendungen hat.
Besteht jedoch kein Anspruch gegen die Staatskasse, so muss der Steuerpflichtige die Strafverteidigerkosten nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) tragen, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
Gesonderte Prüfung eines Tatgeschehens
Zwingende Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit von Strafverteidigerkosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist also, dass die Straftat in einem kausalen Zusammenhang mit einer betrieblich oder beruflich veranlassten Tätigkeit steht. Jedoch ist jeder Einzelfall gesondert zu beurteilen und zu überprüfen.
Sollten Sie als Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied eines Unternehmens betroffen sein, klären wir gerne mit Ihnen, ob die Kosten von Ihrem Unternehmen übernommen und steuerlich geltend gemacht werden können. Auch falls Ihr Unternehmen die Strafverteidigung oder einen Zeugenbeistand für einen oder mehrere Mitarbeiter bezahlen möchte, stehen wir Ihnen für die Prüfung der steuerlichen Absetzbarkeit zur Verfügung. Gerne übernehmen unsere Strafrechtsexperten auch die Strafverteidigung, wenn gewünscht.
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