Entscheidungen eines Vereins unterliegen grundsätzlich der Vereinsautonomie. Strafen und Sanktionen gegen Mitglieder sind allerdings im Rahmen einer beschränkten Inhaltskontrolle gerichtlich überprüfbar.
Ein Fußballverein scheiterte gleichwohl mit seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Ihm wurden vom Westdeutschen Fußball- und Leichtathletikverband (WFLV) drei Siege aberkannt, weil an den Spielen ein Spieler teilgenommen hatte, der nicht sozialversichert und somit nicht spielberechtigt gewesen war.
Das Landgericht Dortmund ließ – da der Antrag des Vereins aus anderen Gründen scheiterte – offen, ob die Wertung der Spiele als verloren als Strafmaßnahme anzusehen sei.
Unter Berücksichtigung der Vereinsautonomie könne jedoch nur geprüft werden, ob die Sanktionen eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung fänden, ob das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden sei, ob die zugrunde gelegten Tatsachen in rechtsstaatliche einwandfreier Weise ermittelt worden und die Sanktionen nicht willkürlich seien. Im Streitfall kam das Landgericht Dortmund zum Ergebnis, dass die Wertung der Spiele als verloren auf Basis der Satzung des WFLV, der sich sämtliche Mitglieder unterworfen hätten und die sich an den Spielordnungen von DFB und FIFA ausrichte, im Rahmen der Prüfung nach den vorstehenden Kriterien rechtens gewesen sei. Dabei wies es auch auf das Haftungsrisiko hin, welches von einem nicht versicherten Spieler für seine Mitspieler ausgeht.