Stiftungsrechtsreform: Handlungsbedarf für Stiftungen mit Umschichtungsgewinnen

Stiftungsrechtsreform im FokusDie geplante Reform des Stiftungsrechts hat bisher nicht nur viel Lob erfahren, sondern musste auch so einiges an Kritik einstecken. Besonders kritisiert wurde eine Regelung, die besagt, dass sog. Umschichtungsgewinne künftig automatisch und zwingend dem Grundstockvermögen zugeschlagen werden müssen. Zwar wurde diese Regelung mittlerweile aus dem Gesetzesentwurf gestrichen, von einer Entwarnung kann allerdings keine Rede sein.

Was sind Umschichtungsgewinne?

Umschichtungsgewinne sind vereinfacht alle Gewinne, die aus der Veräußerung von Stiftungsvermögen, wie z.B. Wertpapiere, stammen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten diese Gewinne ursprünglich automatisch zu Grundstockvermögen werden. Der Referentenentwurf zur Stiftungsrechtsreform aus September 2020 enthielt dazu eine entsprechende Regelung.

Nachteile der geplanten Regelung

Diese Regelung wurde von der Wissenschaft und der Praxis stark kritisiert. Der Grund: Die Umschichtungsgewinne würden den Stiftungen dann nicht mehr zur Zweckverwirklichung zur Verfügung stehen. Das könnte insbesondere Kapitalstiftungen zum Verhängnis werden, die ihre Zweckverwirklichung zum großen Teil aus dem Verkauf von Wertpapieren finanzieren. Zwar können Stiftungen die Zuschlagung der Gewinne zum Grundstockvermögen vermeiden, wenn ihre Satzung ausdrücklich vorsieht, dass Umschichtungsgewinne zur Zweckverwirklichung verwendet werden dürfen. Das Problem: Nur die wenigsten Stiftungen haben eine solche Satzungsregelung, da sie nach der bisherigen Rechtslage schlichtweg nicht notwendig war.

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Keine Entwarnung durch den Regierungsentwurf

Der Gesetzgeber hat auf die Kritik reagiert und die kritisierte Regelung nicht mit in den Regierungsentwurf aufgenommen. Aufatmen können Stiftungen deswegen jedoch nicht: Denn auch nach dem Regierungsentwurf ist es nicht ausdrücklich erlaubt, Umschichtungsgewinne ohne eine entsprechende Satzungsregelung zur Zweckverwirklichung einzusetzen. Auf sicherer Grundlage agieren daher künftig nur diejenigen Stiftungen, die eine entsprechende Satzungsregelung vorweisen können, wonach Umschichtungsgewinne auch für die Zweckverwirklichung eingesetzt werden dürfen.

Hinweis

Wir rechnen damit, dass die Stiftungsrechtsreform aufgrund der anstehenden Bundestagswahl bis zum Sommer abgeschlossen sein wird. Es ist daher sehr unwahrscheinlich, dass es bis zum Sommer noch grundlegende Änderungen am Regierungsentwurf geben wird. Stiftungen können daher davon ausgehen, dass die aktuelle Fassung des Regierungsentwurfs künftig Gesetzeskraft entfalten wird.

Da die Reform bereits zum 01.07.2022 in Kraft treten wird, sollten Stiftungen daher so schnell wie möglich prüfen, inwiefern ihre Satzungen eine Regelung zur Verwendung von Umschichtungsgewinnen enthalten. Fehlt eine solche Regelung und finanziert die Stiftung ihre Zweckverwirklichung bisher zumindest zum Teil aus Umschichtungsgewinnen, ist dringend(!) eine Satzungsänderung noch vor Inkrafttreten der Reform notwendig. Unsere Experten für Stiftungsrecht unterstützen Sie dabei gerne.

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Porträt vom Autor

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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