Arzneimittellieferungen von Krankenhausapotheken steuerbegünstigter Krankenhäuser an andere (steuerbegünstigte) Krankenhäuser stellen umsatzsteuerpflichtige Leistungen im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs dar.
Das Bayerische Landesamt für Steuern stellt in einer aktuellen Verfügung klar, dass die Belieferung von Krankenhäusern durch Apotheken steuerbegünstigter Krankenhäuser als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu qualifizieren ist, dessen Umsätze dem regulären Umsatzsteuersatz in Höhe von 19 % unterliegen.
Grundsätzlich sind Leistungen einer Apotheke eines steuerbegünstigten Krankenhauses gem. § 4 Nr. 16, 18 UStG umsatzsteuerfrei. Voraussetzung dafür ist, dass eine enge Verbundenheit der Umsätze mit dem gemeinnützigen Zweck des Krankenhauses, also dem Dienst am Patienten besteht. Dies ist bei der Belieferung anderer Krankenhäuser nicht der Fall.
Auch die Unterhaltung eines gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG steuerbegünstigten Zweckbetriebs scheidet vorliegend aus. Grund dafür ist, dass ein solcher Zweckbetrieb nach § 65 AO nicht nur die Verwirklichung des steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecks der Körperschaft voraussetzt, sondern darüber hinaus erfordert, dass keine unvermeidbare Wettbewerbssituation mit gewerblichen Marktteilnehmern entsteht. Dies ist jedoch bei der Abgabe von Arzneimitteln an andere Krankenhäuser der Fall, da auch steuerpflichtige öffentliche Apotheken Krankenhäuser beliefern.
Hinweis: Neben der Belieferung anderer Krankenhäuser mit Arzneimitteln nennt das Bayerische Landesamt für Steuern weitere Fälle, die es als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe einstuft, darunter z.B. „die Abgabe von Medikamenten an ehemals ambulante oder stationäre Patienten zur Überbrückung gegen gesondertes Entgelt“ oder auch Medikamentenlieferungen gegen gesondertes Entgelt an Personen, die im Krankenhaus beschäftigt sind.
Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 09.11.2009, Az. S 0186.2.1-2/2 St 31