Der Erwerb von Vermögen aus einer aufgelösten Stiftung wird schenkungssteuerrechtlich nicht getrennt beurteilt, wenn das Vermögen der Stiftung von mehreren Personen gestiftet wurde. Der Schenkungssteuerfreibetrag wird daher nur einmal gewährt.
Nach Auflösung einer Familienstiftung gingen die Erben der beiden Stifter, die das Vermögen infolge der Auflösung erhielten, gegen die ihnen gegenüber erlassenen Steuerbescheide vor.
Die Kläger akzeptierten zwar, dass sie infolge der Zuwendung grundsätzlich schenkungssteuerpflichtig waren, sie stießen sich jedoch daran, dass sie pro Person nur einmal den Steuerfreibetrag ausschöpfen konnten. Da sie Erben zweier Stifter seien, müsse – so die Kläger – die Zuwendung an sie getrennt nach dem jeweiligen Anteil des Stifters am Stiftungsvermögen behandelt werden und daher auch zweimal der Freibetrag zum Tragen kommen.
Der Bundesfinanzhof stellte jedoch in letzter Instanz klar, dass der persönliche Freibetrag des jeweiligen Zuwendungsempfängers nur einmal ausgeschöpft werden kann. Die Zuwendung gelte als Schenkung unter Lebenden (von der aufzulösenden Stiftung an die Empfänger); zivilrechtlich handle es sich bei dem auszuzahlenden Vermögen um das Vermögen der Stiftung, nicht etwa der (verstorbenen) Stifter. Einmal auf die Stiftung übertragenes Vermögen fiele auch nach Auflösung der Stiftung nicht mehr in das Vermögen der Stifter zurück.
Eine Aufteilung des Erwerbs entsprechend der Herkunft des Stiftungsvermögens sei unzulässig. Eine entsprechende Fiktion sei dem Erbschaftssteuergesetz nicht zu entnehmen.
BFH, Urteil v. 30.11.2009, Az. II R 6/07