Das Urteil bezieht sich auf die Rechtslage vor dem 05.07.2017, bevor der Gesetzgeber die Gestaltungsmöglichkeiten erkannt und den § 37a EStG auch auf Vermögensmassen erweitert hat.
Vor nunmehr zwei Jahren hatte das Finanzgericht (FG) Münster entschieden, dass die Übertragung einst thesaurierungsbegünstigter Mitunternehmeranteile an Stiftungen nicht zu einer Nachversteuerung führt. Der BFH bestätigte diese Auffassung nun und sorgt damit für Rechtssicherheit bei der steuerlichen Planung der Unternehmensnachfolge.
Unterschiedliche Besteuerung von Kapital- und Personengesellschaften
Gewinne einer Kapitalgesellschaft wie der GmbH oder AG werden auf Ebene der Gesellschaft mit Körperschafts- und Gewerbesteuer und im Fall der Gewinnausschüttung bei den Gesellschaftern besteuert. Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften hingegen findet eine Besteuerung unabhängig von einer tatsächlichen Ausschüttung in voller Höhe beim Gesellschafter statt, da Einzelunternehmen und Personengesellschaften selbst nicht Steuersubjekt sind (sog. Transparenzprinzip). In Fällen einer Gewinnthesaurierung (also Investition statt Auszahlung) würde dies eine Ungleichbehandlung bedeuten: keine Besteuerung einer – fehlenden – Gewinnausschüttung beim GmbH-/AG-Gesellschafter <> volle Besteuerung beim Gesellschafter einer Personengesellschaft (= „Mitunternehmer“).
Um dieser entgegen zu wirken, können Einzelunternehmer und Mitunternehmer einen vergünstigten Steuersatz in Höhe von 28,25% beantragen. Im Fall der späteren Entnahme des Gewinns ist dieser dann allerdings mit 25% nachzuversteuern. Gleiches gilt für den Fall einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe und bei Einbringung des Betriebs in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.
Ausnahme: Stiftungen
Das FG Münster hatte Anfang 2017 entschieden, dass diese Nachversteuerung im Fall der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung nicht erfolgen muss. Anders als in den Fällen einer Übertragung auf eine Kapitalgesellschaft erhält ein Mitunternehmer aufgrund der Rechtsform einer Stiftung (die keine Gesellschafter kennt) im Gegenzug keinen geldwerten Anteil am Unternehmen; mangels Gegenleistung fehlt es also an einer Entgeltlichkeit. Der Wortlaut des § 34a Abs. 6 EStG nennt insbesondere nur die Übertragung von Mitunternehmeranteilen auf Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Eine solche ist die Stiftung bekanntlich jedoch nicht.
Stiftung muss Thesaurierung fortführen oder nachzahlen
Der BFH folgte nun dem FG Münster: Die unentgeltliche Übertragung von Mitunternehmeranteilen sei bereits durch die spezielle Regelung des § 34a Abs. 7 EStG steuerlich erfasst. Hiernach hat der Empfänger den nachversteuerungspflichtigen Betrag fortzuführen, ihn also im Falle der Veräußerung seinerseits zu versteuern. Dass dieser Fall bei einer Stiftung in der Regel nicht eintreten wird, liege gerade auch im Interesse des § 34a EStG. Durch diese Begünstigung solle gerade die Stärkung der Eigenkapitalbasis von Unternehmen steuerlich gefördert werden.
Das Urteil des BFH ist eine gute Nachricht für Stiftungen – zumindest für solche, die entsprechende Zuwendungen vor dem 05.07.2017 erhalten hatten. Der (Zu-)Stifter konnte somit Gewinne steuerlich begünstigt ansparen und sein damit wertvolleres Unternehmen ohne notwendige Nachversteuerung in eine Stiftung einbringen. Die Entscheidung eröffnet aufgrund einer Gesetzesänderung zum 05.07.2017 allerdings leider keine Gestaltungsmöglichkeiten mehr für aktuelle Planungen.
BFH, Urteil vom 17.01.2019, Az. III R 49/17
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