Die Frist für die Steuererklärung ist verstrichen, und Sie hoffen, dass das Finanzamt es nicht so genau nimmt? Das wird es nicht. Eine verspätete oder gar nicht abgegebene (Krypto-)Steuererklärung löst eine ganze Kaskade von Zuschlägen, Zinsen und Zwangsmitteln aus. Im schlimmsten Fall droht sogar ein Steuerstrafverfahren. Hier der Überblick, was im Einzelnen auf Sie zukommt und warum sich schnelles Handeln fast immer lohnt.
Der Verspätungszuschlag (§ 152 AO): die erste Rechnung fürs Trödeln
Der Klassiker unter den Sanktionen ist der Verspätungszuschlag nach § 152 AO. Geht die Jahressteuererklärung später als 14 Monate nach Ablauf des Steuerjahres ein und ergibt sich eine Nachzahlung, muss das Finanzamt den Zuschlag festsetzen. Ein Ermessen besteht dann nicht mehr, ganz gleich, wie nachvollziehbar Ihre Gründe waren. Für die Jahre 2020 bis 2024 gelten coronabedingt verlängerte Fristen, für 2024 sind es 16 Monate.
Die Höhe: 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer für jeden angefangenen Monat der Verspätung, wobei Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge abgezogen werden. Mindestens fallen jedoch 25 Euro pro Monat an. Wer ein Jahr zu spät abgibt, zahlt also mindestens 300 Euro obendrauf. Gedeckelt ist der Zuschlag bei 25.000 Euro.
Nachzahlungszinsen (§ 233a AO): Zeit ist Geld, auch beim Finanzamt
Zusätzlich verzinst das Finanzamt die Steuernachzahlung selbst. Der Zinslauf beginnt regulär 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres, für das Steuerjahr 2025 also am 1. April 2027. Für 2024 gilt wegen der coronabedingt verlängerten Karenzzeit der 1. Juni 2026. Der Zinssatz beträgt 0,15 Prozent pro Monat, also 1,8 Prozent pro Jahr. Der Haken: Nachzahlungszinsen sind steuerlich nicht abziehbar. Sie zahlen sie also aus bereits versteuertem Einkommen. Bei größeren Nachzahlungen und mehreren Jahren Verspätung summiert sich das spürbar.
Hinterziehungszinsen (§ 235 AO): wenn aus Trödeln Vorsatz wird
Kommt das Finanzamt zu dem Schluss, dass die Erklärung nicht aus Nachlässigkeit fehlt, sondern bewusst zurückgehalten wurde, steht der Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 AO) im Raum. Hinterzogene Steuern werden nach § 235 AO mit 0,5 Prozent pro Monat verzinst. Das sind 6 Prozent pro Jahr und damit mehr als das Dreifache der normalen Nachzahlungszinsen. Die Zinsen sind dabei noch das kleinere Problem: Es drohen Geldstrafe oder in schweren Fällen Freiheitsstrafe. Eine nicht abgegebene Steuererklärung verschwindet nicht, wenn man sie nur lange genug ignoriert.
Der Strafzuschlag (§ 398a AO): wenn nur noch die Selbstanzeige hilft
Der Weg zurück in die Steuerehrlichkeit führt in solchen Fällen über die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO. Die hat allerdings ihren Preis. Vollständige Straffreiheit gibt es nur, wenn die hinterzogene Steuer 25.000 Euro je Tat nicht übersteigt. Darüber wird das Strafverfahren nur eingestellt, wenn zusätzlich zur Steuer und zu den Zinsen ein Strafzuschlag an die Staatskasse gezahlt wird: 10 Prozent der hinterzogenen Steuer bei einem Hinterziehungsbetrag bis 100.000 Euro, 15 Prozent bei über 100.000 Euro bis 1 Million Euro und 20 Prozent bei über 1 Million Euro. Gerade bei Kryptogewinnen, die über mehrere Jahre nicht erklärt wurden, ist die 25.000-Euro-Grenze schneller erreicht, als viele denken.
Der Säumniszuschlag (§ 240 AO): zu spät gezahlt kostet ebenfalls
Oft verwechselt, aber etwas anderes: Der Säumniszuschlag entsteht, wenn eine bereits festgesetzte Steuer nicht rechtzeitig gezahlt wird. Fällig wird dann 1 Prozent des rückständigen Betrags für jeden angefangenen Monat. Bei 10.000 Euro Rückstand sind das 100 Euro zusätzlich, Monat für Monat. Wer erst die Erklärung und dann auch noch die Zahlung verschleppt, wird doppelt zur Kasse gebeten.
Zwangsgeld und Schätzung (§§ 328 ff., 162 AO): wenn das Finanzamt die Geduld verliert
Reagieren Sie auch auf Erinnerungen und Aufforderungen nicht, kann das Finanzamt ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro androhen und festsetzen, bei anhaltender Untätigkeit auch mehrfach. Von der Abgabepflicht befreit die Zahlung nicht.
Parallel dazu schätzt das Finanzamt Ihre Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO. Diese Schätzung fällt regelmäßig zu Ihren Lasten aus: Wer seine Erklärungs- und Mitwirkungspflichten verletzt, muss hinnehmen, dass sich das Finanzamt am oberen Rand des Schätzungsrahmens orientiert und Sicherheitszuschläge ansetzt. Das Ergebnis sind bewusst hoch angesetzte Besteuerungsgrundlagen und ein Steuerbescheid, der deutlich über der tatsächlichen Steuer liegen kann. Die Pflicht zur Abgabe der Erklärung bleibt auch danach bestehen. Wer erst nach dem Schätzungsbescheid aktiv wird, muss zudem die einmonatige Einspruchsfrist im Blick behalten, um das Ergebnis überhaupt noch korrigieren zu können.
Versäumte Steuererklärung aussitzen ist die teuerste Lösung
Aus einer verpassten Frist wird schnell eine teure Kaskade: Verspätungszuschlag, Zinsen, Strafzuschlag, Zwangsgeld und eine hohe Schätzung, von den strafrechtlichen Folgen ganz zu schweigen.
Gerade bei Krypto-Steuererklärungen gilt: früh anfangen. Die Datenaufbereitung aus Wallets, Börsen und DeFi-Protokollen kostet vorab viel Zeit, bei aktiven Tradern oft mehrere Wochen. Lassen Sie Ihre Krypto-Steuererklärung deshalb rechtzeitig von Profis erstellen, mit steuerlicher Vertretung gelten ohnehin längere Abgabefristen. Sind bereits Strafzuschläge oder Hinterziehungszinsen im Raum, unterstützen wir Sie bei deren Abwehr. Sprechen Sie uns an, bevor es richtig teuer wird.
