Der BFH hat das wegen seiner Vorlage zum EuGH ausgesetzte Revisionsverfahren in der vielbeachteten Angelegenheit Stauffer mittlerweile fortgeführt. In der Sache ging es um eine Stiftung mit Sitz in Italien, die Vermietungseinkünfte in Deutschland erzielte, die vom Finanzamt zur Körperschaftssteuer herangezogen wurden.
Im Anschluss an die EuGH-Entscheidung vom 14.09.2006 entschied der BFH nun, dass § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG, wonach die Steuerfreiheit für gemeinnützige Körperschaften, die weder Sitz noch tatsächliche Geschäftsführung in Deutschland haben, ausgeschlossen ist, gegen Gemeinschaftsrecht verstößt und daher innerhalb der EG nicht anzuwenden ist.
Deutschland sei allerdings nicht dazu verpflichtet, den Gemeinnützigkeitsstatus ausländischen Rechts anzuerkennen. Ob eine ausländische Körperschaft gemeinnützig sei, entscheide sich vielmehr ausschließlich anhand der §§ 52 ff. AO. Hiernach sei es aber unschädlich, wenn sich die Förderung der Allgemeinheit auf die Förderung einer ausländischen Allgemeinheit beschränke. Ebenfalls unschädlich sei es, wenn die Satzung die Begriffe „ausschließlich“ und „unmittelbar“ nicht ausdrücklich verwende, solange die Satzung nur keinen Zweifel daran lasse, dass die Zweckverwirklichgung tatsächlich ausschließlich und unmittelbar erfolge. Eine „allzu kleinliche Wortklauberei“ sei nicht angebracht, so der BFH.
Hinweis: Mit seinen Ausführungen widerspricht der BFH der Finanzverwaltung ausdrücklich. Man darf gespannt sein, welche Auffassung die Oberhand behält. Der Gesetzgeber sollte die Entwicklungen jedenfalls zum Anlass nehmen, alsbald Klarheit zu schaffen.
BFH, Urteil v. 20.12.2006, Az. I R 94/02