Sportvereine verpflichten häufig ausländische Sportler. Kulturelle Themenabende greifen gerne auf Darbietungen auswärtiger Künstler zurück, für Messen werden exotische Tänzer beauftragt. Die deutsche Einkommensteuer auf das gezahlte Honorar hat der Veranstalter selbst zu berechnen, einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Zur Durchführung dieser sog. Quellenbesteuerung hat das BMF nun ein neues, umfassendes Schreiben herausgegeben.
Ein Sportler oder Künstler, der weder einen dauerhaften Wohnsitz in Deutschland hat noch sich mehr als ein halbes Jahr im Inland aufhält, ist für die Finanzbehörden schwer zu fassen. Daher hat der Verein oder Veranstalter, der eine solche Person beauftragt, die Steuer selbständig einzubehalten und abzuführen. Man sagt, das Honorar werde an der Quelle besteuert. Erfasst werden so alle Zahlungen für eine sportliche, künstlerische, artistische oder unterhaltende Darbietung.
Hinweis: Seit einer Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2006 (Urteil v. 03.10.2006, Rs. C-290/04) können Steuerausländer aus EU-Staaten auch im Zusammenhang mit den Einnahmen stehende Ausgaben steuermindernd geltend machen. Diese sind dem zahlenden Veranstalter mitzuteilen, der dann auf dieser Basis den Steuereinbehalt von 15 % berechnet. Der abzuführende Betrag kann sich weiter verringern, sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Heimatstaat des Sportlers oder Künstlers existiert. Zum gesamten Verfahren nimmt das BMF nun auf 55 Seiten Stellung, wobei das Schreiben bereits für Zahlungen ab dem 01.01.2009 anzuwenden ist.
BMF, Schreiben v. 25.11.2010, Az. IV C 3 – S 2303/09/10002.